RL 98/27/EG Anhang: Liste der Richtlinien nach Artikel 1
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den
Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,
auf Vorschlag der Kommission
,
nach Stellungnahme des
Wirtschafts- und Sozialausschusses
,
gemäß dem Verfahren
des Artikels 189b des Vertrags
,
in Erwägung nachstehender
Gründe:
(1) In einigen, im Anhang
aufgeführten Richtlinien werden Vorschriften zum Schutz der Interessen der
Verbraucher festgelegt.
(2) Die zur Zeit sowohl auf
einzelstaatlicher als auch auf Gemeinschaftsebene bestehenden Mechanismen zur
Gewährleistung der Einhaltung dieser Richtlinien ermöglichen es nicht
immer, Verstöße, durch die die Kollektivinteressen der Verbraucher
beeinträchtigt werden, rechtzeitig abzustellen. Unter Kollektivinteressen
sind die Interessen zu verstehen, bei denen es sich nicht um eine Kumulierung
von Interessen durch einen Verstoß geschädigter Personen handelt.
Dies gilt unbeschadet von Individualklagen der durch einen Verstoß
geschädigten Personen.
(3) Im Hinblick auf den Zweck,
Verhaltensweisen zu unterbinden, die im Widerspruch zum geltenden
innerstaatlichen Recht stehen, können einzelstaatliche Maßnahmen zur
Umsetzung der obengenannten Richtlinien in ihrer Wirksamkeit
beeinträchtigt werden, wenn diese Verhaltensweisen sich in einem anderen
Mitgliedstaat auswirken als dem, in dem sie ihren Ursprung haben; dies gilt
auch für Schutzmaßnahmen, die über die in diesen Richtlinien
vorgesehenen Schutzmaßnahmen hinausgehen, jedoch mit dem Vertrag
vereinbar und nach diesen Richtlinien zulässig sind.
(4) Diese Schwierigkeiten
können dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts abträglich
sein; denn man brauchte nur den Ausgangspunkt einer unerlaubten Verhaltensweise
in einen anderen Staat zu verlegen, um vor jeglicher
Durchsetzungsmaßnahme geschützt zu sein. Dies aber stellt eine
Wettbewerbsverzerrung dar.
(5) Die genannten
Schwierigkeiten sind dazu angetan, das Vertrauen der Verbraucher in den
Binnenmarkt zu beeinträchtigen, und können den Handlungsrahmen
für die Verbraucherorganisationen oder die unabhängigen
öffentlichen Stellen einschränken, die für den Schutz der durch
eine gemeinschaftsrechtswidrige Verhaltensweise beeinträchtigten
Kollektivinteressen der Verbraucher zuständig sind.
(6) Die besagten
Verhaltensweisen gehen oftmals über die Grenzen zwischen den
Mitgliedstaaten hinaus. Es ist dringend notwendig, die einzelstaatlichen
Vorschriften über die Unterbindung der genannten unerlaubten
Verhaltensweisen unabhängig davon, in welchem Land sich diese ausgewirkt
haben, in gewissem Umfang einander anzunähern. Hiervon unberührt
bleiben hinsichtlich der gerichtlichen Zuständigkeit die Vorschriften des
Internationalen Privatrechts und des Internationalen Zivilprozeßrechts
sowie der zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Übereinkünfte, wobei
die allgemeinen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus dem Vertrag,
insbesondere die Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem reibungslosen
Funktionieren des Binnenmarkts, einzuhalten sind.
(7) Das Ziel der geplanten
Maßnahme kann nur durch die Gemeinschaft erreicht werden; infolgedessen
obliegt es dieser, tätig zu werden.
(8) Nach Artikel 3b Unterabsatz
3 des Vertrags darf die Gemeinschaft nicht über das für die
Erreichung der Ziele des Vertrags erforderliche Maß hinausgehen. Aufgrund
des Artikels 3b sind die Besonderheiten der nationalen Rechtsordnungen
weitestmöglich zu berücksichtigen, indem den Mitgliedstaaten die
Möglichkeit eingeräumt wird, zwischen verschiedenen Optionen gleicher
Wirkung zu wählen. Die Gerichte oder Verwaltungsbehörden im Sinne des
Artikels 2 dieser Richtlinie, die für die Entscheidung über die
Rechtsbehelfe zuständig sind, sollten berechtigt sein, die Auswirkungen
früherer Entscheidungen zu überprüfen.
(9) Eine Option sollte darin
bestehen vorzusehen, daß eine oder mehrere unabhängige
öffentliche Stellen, die speziell für den Schutz der
Kollektivinteressen der Verbraucher zuständig sind, die in dieser
Richtlinie vorgesehenen Handlungsbefugnisse ausüben. Eine andere Option
sollte vorsehen, daß diese Befugnisse entsprechend den in den
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Kriterien durch
Organisationen ausgeübt werden, deren Zweck im Schutz der
Kollektivinteressen der Verbraucher besteht.
(10) Den Mitgliedstaaten sollte
es möglich sein, sich für eine dieser beiden oder für beide
Optionen gleichzeitig zu entscheiden und entsprechend die auf einzelstaatlicher
Ebene für die Zwecke dieser Richtlinie qualifizierten Stellen und/oder
Organisationen zu bestimmen.
(11) Im Hinblick auf
grenzüberschreitende Verstöße innerhalb der Gemeinschaft sollte
für diese Stellen und/oder Organisationen der Grundsatz der gegenseitigen
Anerkennung gelten. Die Mitgliedstaaten sollten gemäß den
Bestimmungen dieser Richtlinie auf Antrag ihrer nationalen Einrichtungen der
Kommission Namen und Zweck ihrer nationalen Einrichtungen mitteilen, die in
ihrem Land zur Klageerhebung berechtigt sind.
(12) Es obliegt der Kommission,
ein Verzeichnis dieser qualifizierten Einrichtungen im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen. Solange nicht eine
gegenteilige Erklärung veröffentlicht wird, gilt eine qualifizierte
Einrichtung als zur Klageerhebung berechtigt, wenn ihr Name in dem Verzeichnis
aufgeführt ist.
(13) Die Mitgliedstaaten
sollten vorsehen können, daß die Partei, die eine Unterlassungsklage
zu erheben beabsichtigt, eine vorherige Konsultation durchführen
muß, um es der beklagten Partei zu ermöglichen, den beanstandeten
Verstoß abzustellen. Die Mitgliedstaaten sollten vorsehen können,
daß in diese vorherige Konsultation eine von ihnen benannte
unabhängige öffentliche Stelle einzubeziehen ist.
(14) Wenn die Mitgliedstaaten
eine vorherige Konsultation vorsehen, ist eine Frist von zwei Wochen, gerechnet
ab dem Eingang des Antrags auf Konsultation, festzusetzen; wird die
Unterlassung des Verstoßes nicht innerhalb dieser Frist erreicht, so ist
die klagende Partei berechtigt, die zuständigen Gerichte oder
Verwaltungsbehörden ohne weiteren Aufschub mit der Klage zu
befassen.
(15) Es ist angezeigt,
daß die Kommission einen Bericht über das Funktionieren dieser
Richtlinie und insbesondere über deren Anwendungsbereich und die
Durchführung der vorherigen Konsultation vorlegt.
(16) Die Anwendung dieser
Richtlinie sollte die Anwendung der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln
unberührt lassen –