Kapitel I: Anwendungsbereich
Artikel 2 Außervertragliche Schuldverhältnisse
(1) Im Sinne dieser Verordnung umfasst der Begriff des Schadens sämtliche Folgen einer unerlaubten Handlung, einer ungerechtfertigten Bereicherung, einer Geschäftsführung ohne Auftrag („Negotiorum gestio“) oder eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen („Culpa in contrahendo“).
(2) Diese Verordnung gilt auch für außervertragliche Schuldverhältnisse, deren Entstehen wahrscheinlich ist.
(3) Sämtliche Bezugnahmen in dieser Verordnung auf
ein schadensbegründendes Ereignis gelten auch für schadensbegründende Ereignisse, deren Eintritt wahrscheinlich ist, und
einen Schaden gelten auch für Schäden, deren Eintritt wahrscheinlich ist.
Fundstelle(n):
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RAAAC-92867