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Zuordnung des Besteuerungsrechts von Vergütungen an Ortskräfte der Botschaften und Konsulate nach DBA-GB
Im Nachgang zum hat die britische Seite die Frage nach dem Besteuerungsrecht des Nicht-Kassen-Staats aufgeworfen. Diese Frage ist in Art. IX des DBA-GB klar geregelt. Danach steht dem Nicht-Kassen-Staat das Besteuerungsrecht nur in Fällen zu, in denen Ortskräfte ausschließlich die Staatsangehörigkeit des Nicht-Kassen-Staats haben. Dies bedeutet, dass einerseits Deutschland keine Ortskräfte der britischen Botschaft und ihrer Konsulate besteuert, die britische Staatsangehörige sind, und dass andererseits die britische Seite keine Ortskräfte der deutschen Botschaft und ihrer Konsulate besteuert, die deutsche Staatsangehörige sind.