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Kostenentscheidung nach unterbliebener Ermittlung der Behörde
Erteilt eine Klägerin der Behörde nach Einlegung des Einspruchs Vollmacht zur Einholung von Auskünften und weist die Behörde den Einspruch (ohne Einholung dieser Auskünfte zurück), sind bei anschließender Erledigung des Klageverfahrens im Sinne der Klägerin die Kosten der Behörde aufzuerlegen, wenn die Erledigung auf der Einholung der Auskünfte nach Erlass der Einspruchsentscheidung beruht.