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Keine Spontanauskünfte an die türkische Steuerverwaltung
Aufgrund der Würdigung eines vorgelegten Privatgutachtens ist bei summarischer Prüfung die Wahrung des Steuergeheimnisses in der Türkei faktisch nicht hinreichend gewährleistet, mit der Folge, dass das Finanzamt nicht befugt ist, der türkischen Steuerverwaltung gem. § 117 Abs. 2 AO i. V. mit Art. 26 DBA Türkei eine Spontanauskunft über Zahlungen der Antragstellerin – eine in der Türkei sehr renommierte und marktstarke Firmengruppe – zu erteilen.