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Erstattungsanspruch bei getrennter Veranlagung
Der durch den Übergang von der Zusammenveranlagung auf die getrennte Veranlagung begründete Steuererstattungsanspruch ist zwischen den Eheleuten – unabhängig vom Güterstand – nach Köpfen aufzuteilen. Das gilt auch, wenn mit der Wahl der getrennten Veranlagung allein der Zweck verfolgt wird, eine Steuererstattung zu erreichen und der korrespondierende Nachzahlungsanspruch aufgrund der Insolvenz des anderen Ehegatten nicht durchsetzbar ist.