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LSG Hamburg 17.07.2007 L 4 B 246/07 ER, NWB 42/2008 S. 338

Sozialrecht | Bestattungsvorsorge durch Lebensversicherung als verwertbares Vermögen

Eine Bestattungsvorsorge gehört weder zur angemessenen Lebensführung noch zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung, weil durch sie erst für die Zeit nach dem Tode Vorsorge getroffen wird. Deswegen gehört der im Zuge einer solchen Bestattungsvorsorge angelegte Geldbetrag grundsätzlich auch zum verwertbaren Vermögen i. S. des § 90 SGB XII. Der Gesetzgeber hat das hierfür angelegte Vermögen (bislang) nicht dem gesetzlichen Verwertungsschutz unterstellt. Auch eine Härte nach § 90 Abs. 3 SGB XII liegt zumindest dann nicht vor, wenn das Vermögen zur Finanzierung der eigenen Bestattung dienen soll, gleichzeitig aber auch (bemittelte) Verwandte existieren, die für eine Beerdigung einzustehen hätten ( SO, FEVS 2008 S. 415).

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