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Arbeitsrecht | Anspruch auf Arbeitszeitverlängerung in höherwertiger Funktion
Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Arbeitszeit auf einem „entsprechenden” freien Arbeitsplatz, wenn sich keine besser geeigneten Konkurrenten bewerben (§ 9 TzBfG). Ein „entsprechender” freier Arbeitsplatz kann dabei auch einer in höherwertiger Funktion sein (). Allerdings setzt dies voraus, dass der Arbeitnehmer nicht erstmals eine höherwertige Tätigkeit oder eine Beförderung erreicht. Die Zuweisung muss eine Rückkehr zu den Arbeitsbedingungen darstellen, die für den Arbeitnehmer vor der Reduzierung der Arbeitszeit galten. Im entschiedenen Fall hatte eine Einkaufsmarkt-Verkaufsstellenverwalterin zunächst in Vollzeit in dieser Position gearbeitet. Um in Teilzeit arbeiten zu können, erklärte ...