Erbschaft-/Schenkungsteuer;
Begünstigtes Betriebsvermögen bei Gründung einer gewerblich geprägten Personengesellschaft
Bezug:
Beiliegend übersendet das FinMin das , mit der Bitte um Beachtung.
Im Fall der Gründung einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG, an der auch natürliche Personen als Kommanditisten beteiligt werden und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind, treten die Rechtsfolgen des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG („gewerbliche Prägung”) erst mit der Eintragung der Kommanditgesellschaft in das Handelsregister ein.
§ 161 Abs. 2 HGB bestimmt, dass die für offene Handelsgesellschaften geltenden Vorschriften auf die Kommanditgesellschaft Anwendung finden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist. Die §§ 105 – 108 HGB über die Errichtung der Gesellschaft gelten mithin gleichermaßen für die Kommanditgesellschaft. Gemäß § 105 Abs. 2 HGB ist eine Personengesellschaft, die ausschließlich eigenes Vermögen verwaltet, erst mit Eintragung in das Handelsregister als Personenhandelsgesellschaft anzusehen (vgl. § 176 Abs. 1 Satz 2 HGB). Bis zur Eintragung handelt es sich um eine Gesellschaft i.S.d. § 705 BGB, bei der alle Gesellschafter unbeschränkt haften und die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG mithin noch nicht erfüllt sind.
Wird ein solcher Kommanditanteil von einer natürlichen Person vor Eintragung dieser in das Handelsregister verschenkt oder vererbt, handelt es sich nicht um begünstigtes Betriebsvermögen i.S.d. § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG.
Gegen das vorgenannte Urteil wurde zwischenzeitlich Revision eingelegt (Az. des BFH: II R 41/07).
Finanzministerium Baden-Württemberg v. - 3 - S 3812 a/22
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Fundstelle(n):
LAAAC-92681