Mandatsniederlegung hindert weder Fristablauf zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde noch rechtfertigt es eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Gesetze: FGO § 56, FGO § 62a, FGO § 116 Abs. 3, ZPO § 87
Instanzenzug:
Gründe
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
Nach § 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO). Das Urteil wurde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) am zugestellt. Die Begründungsfrist endete —nach gemäß § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO fristgerecht beantragter Verlängerung— mit Ablauf des (§ 54 Abs. 2 FGO, § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung —ZPO— i.V.m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 und § 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), ohne dass die Klägerin die durch einen Rechtsanwalt eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde begründet hätte.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) für die Begründungsfrist wurde weder beantragt, noch sind Gründe für eine Wiedereinsetzung ersichtlich.
Ohne Auswirkung ist die Niederlegung des Mandats durch den Prozessbevollmächtigten. Nach § 87 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO erlangt in einem Verfahren, in dem Vertretungszwang gilt, die Niederlegung eines Mandats dem Gegner gegenüber rechtliche Wirksamkeit erst durch die Bestellung eines anderen Vertreters i.S. des § 62a FGO (vgl. , BFH/NV 2003, 652) bzw. seit i.S. des § 62 Abs. 4 FGO. Darauf hat die Senatsgeschäftsstelle den Prozessbevollmächtigten und die Klägerin mit Post vom hingewiesen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 2039 Nr. 12
LAAAC-92629