Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: LG Düsseldorf, 14d O 223/04 vom OLG Düsseldorf, I-6 U 219/05 vom
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats besteht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Mandant bei pflichtgemäßer Beratung des Anwalts dessen Rat gefolgt wäre, sofern für ihn bei vernünftiger Betrachtungsweise aus damaliger Sicht nur eine Entscheidung nahe gelegen hätte. Um dies beurteilen zu können, müssen die Handlungsalternativen miteinander verglichen werden, die für ihn nach pflichtgemäßer Beratung zur Verfügung gestanden hätten. Die Regeln des Anscheinsbeweises sind aber unanwendbar, wenn unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten unterschiedliche Schritte in Betracht kommen und der Berater dem Mandanten lediglich die erforderlichen fachlichen Informationen für eine sachgerechte Entscheidung zu geben hat (BGHZ 123, 311, 317; , WM 2005, 1615, 1616; v. - IX ZR 49/02, ZIP 2005, 1925, 1926; v. - IX ZR 21/03, WM 2007, 419, 421 Rn. 23; v. - IX ZR 145/05, ZIP 2008, 1432, 1434 Rn. 23; Fischer in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, 2. Aufl. Rn. 999 ff). Greift die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens ein, so bewirkt sie keine Beweislastumkehr. Vielmehr kann der Berater die Vermutung entkräften, indem er Tatsachen beweist, die für ein atypisches Verhalten des Mandanten sprechen (BGHZ 123, 311; Fischer aaO Rn. 1006).
Das Berufungsgericht ist insoweit von dieser Rechtsprechung abgewichen, als es eine Umkehr der Beweislast zum Nachteil der Beklagten angenommen hat. Hierauf beruht das Urteil aber nicht. Das Berufungsgericht hat bei der Entkräftung des Anscheinsbeweises keine Beweislastentscheidung zu Lasten der Beklagten getroffen, sondern den Sachvortrag der Beklagten nicht für eine Entkräftung der Annahme ausreichen lassen, dass nur ein Verhalten des Klägers bei sachgerechter Beratung denkbar gewesen wäre.
2. Das Berufungsgericht hat ersichtlich im Hinblick auf die von ihm konkret als verletzt angenommenen Belehrungspflichten eine Belehrungsbedürftigkeit des Klägers geprüft und unter Berücksichtigung aller Umstände innerhalb des bestehenden unbeschränkten Mandats bejaht. Einen Obersatz, dass für die Beratungsbedürftigkeit nicht auf den konkret zu erteilenden Rat, sondern auf die generelle Beratungsbedürftigkeit hinsichtlich des Gesamtvorgangs abzustellen sei, hat das Berufungsgericht auch nicht stillschweigend aufgestellt. Es handelt sich um eine tatrichterliche Würdigung im Einzelfall, die auch dann, wenn sie unzutreffend wäre, keine Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr begründet.
3. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten liegt nicht vor. Für die Annahme des Berufungsgerichts, das Verstreichenlassen der Annahmefrist zum beruhe auf einer anderen Interessenlage, war die - dem unstreitigen Parteivortrag möglicherweise widersprechende - Erwägung, die damaligen Vertragsschlüsse seien für M. von Vorteil gewesen, nicht tragend. Die Interessenlage war schon deshalb eine andere, weil der Kläger wegen des an ihn gerichteten Faxschreibens vom nicht befürchten musste, dass er nach Fristablauf das Angebot nicht mehr würde annehmen können. Auch der Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe einen Schaden erlitten, liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zugrunde. Es hat das Schreiben vom und den hierauf bezogenen Sachvortrag der Beklagten ersichtlich zur Kenntnis genommen und erwogen. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1, 12; BVerfG NJW 2005, 3345, 3346). Deshalb verletzt das Gericht auch dann nicht das rechtliche Gehör einer Partei, wenn es der von ihr gewünschten Auslegung einer Urkunde nicht folgt, sondern eine andere vertretbare Auffassung als zutreffend erachtet.
Schließlich ergibt sich ein Zulassungsgrund auch nicht aus dem Umstand, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf im Parallelprozess der Mu. GmbH gegen den hiesigen Kläger die Klage abgewiesen hat, weil die Annahmefrist zum konkludent aufgehoben worden sei. Falls dieses Urteil rechtskräftig sein/werden sollte, hätte die dort erfolgte Streitverkündung gegenüber den hiesigen Beklagten keine Wirkung zu Ungunsten der Hauptpartei, also des hiesigen Klägers (vgl. BGHZ 100, 257, 260 ff.).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 45/2008 S. 4192
FAAAC-92589
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein