BSG Urteil v. - B 11b AS 45/06 R

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: SGB II § 24

Instanzenzug: SG Chemnitz, S 12 AS 224/05 vom SG Chemnitz, S 2 AS 1378/05, S 2 AS 1397/05 und S 2 AS 1420/05 vom

Gründe

I

Die Kläger wenden sich zum einen dagegen, dass die beklagte Arbeitsgemeinschaft (Arge) die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Zeitraum ab 1. Januar bis abgelehnt hat, insbesondere verlangen sie die Zahlung eines befristeten Zuschlags nach § 24 SGB II für den genannten Zeitraum. Zum anderen verlangen sie für die Zeit ab bis höhere Leistungen nach dem SGB II.

Die 1961 geborene Klägerin zu 1., die mit ihrem 1957 geborenen Ehemann, dem Kläger zu 2., und ihren beiden Söhnen Ja , dem 1989 geborenen Kläger zu 3., und dem 1984 geborenen Je in einer Mietwohnung (4-Zimmer, 108 qm) zusammen lebte, bezog bis Arbeitslosengeld (Alg) und anschließend Arbeitslosenhilfe (Alhi). Der Kläger zu 2. erhielt seit Alg, zunächst in Höhe von 1.189,67 Euro monatlich (39,38 Euro täglich); ab in Höhe von 1.196,70 Euro monatlich (39,89 Euro täglich). Der Sohn Je , der bis zum im Haushalt seiner Eltern lebte, bezog Alg in Höhe von 410,71 Euro monatlich (13,54 Euro täglich). Das Kindergeld für die beiden Kinder betrug insgesamt 308 Euro monatlich (= 2 x 154 Euro); ab April 2005 wurde Kindergeld nur noch in Höhe von 154 Euro bezogen.

Im Dezember 2004 beantragte die Klägerin zu 1. Leistungen nach dem SGB II. Zu diesem Zeitpunkt betrugen ihre monatlichen Unterkunftskosten insgesamt 603 Euro; ab erhöhte sich die Gesamtmiete auf 620,10 Euro monatlich. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom den Antrag mit der Begründung ab, die Klägerin zu 1. sei auf Grund der nachgewiesenen Einkommensverhältnisse nicht hilfebedürftig. Mit weiterem Bescheid vom lehnte die Beklagte für denselben Zeitraum den Antrag erneut ab. Zusätzlich wies sie darauf hin, die Abtretung des Kindergeldes für den volljährigen Sohn Je sei laut Familienkasse nicht möglich. Das Kindergeld sei daher auch weiterhin bei der Klägerin zu 1. als Einkommen anzurechnen.

Den Widerspruch der Klägerin zu 1. wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom zurück. Zur Begründung führte sie aus, für die Klägerin zu 1., ihren Ehemann und den gemeinsamen Sohn Ja seien Regelleistungen in Höhe von insgesamt 861 Euro (= 2 x 298 Euro + 265 Euro) zu Grunde zu legen. Von den geltend gemachten Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) in Höhe von insgesamt 603 Euro monatlich (Kaltmiete: 430 Euro, Heizkosten: 86,50 Euro, Nebenkosten: 86,50 Euro) sei ein Pauschbetrag für den Energieaufwand für die Warmwasserzubereitung in Höhe von insgesamt 18,92 Euro abzusetzen (= für den Haushaltsvorstand 8,18 Euro und für Haushaltsangehörige 3,58 Euro). Da die Bedarfsgemeinschaft nur aus drei Personen bestehe, die Haushaltsgemeinschaft aber auch den Sohn Je umfasse, seien nur drei Viertel der KdU, somit ein Betrag in Höhe von 438,05 Euro (rechnerisch richtig: 438,06 Euro) berücksichtigungsfähig. Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft betrage somit 1.299,06 Euro monatlich. Diesem Gesamtbedarf stehe ein Einkommen in Höhe von 1.424,60 Euro gegenüber. Bei der Klägerin zu 1. seien 124 Euro monatlich Kindergeld für den volljährigen Sohn Je (= 154 Euro abzüglich 30 Euro Pauschbetrag für Versicherungen) anzurechnen. Ihr Ehemann erziele Alg in Höhe von monatlich 1.176,60 Euro, wovon ebenfalls 30 Euro als Pauschbetrag für Versicherungen abzugsfähig seien. Bei dem minderjährigen Sohn Ja sei das Kindergeld in Höhe von 154 Euro ohne Abzug anzurechnen.

Hiergegen hat die Klägerin zu 1. Klage vor dem Sozialgericht (SG) Chemnitz erhoben (S 12 AS 224/05).

Im März, April und Juni 2005 hatte die Klägerin zu 1. weitere Anträge auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gestellt, die die Beklagte jeweils mit Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom und Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom wegen fehlender Hilfebedürftigkeit ablehnte.

Auch gegen diese Bescheide hat die Klägerin zu 1. Klage erhoben (S 2 AS 1378/05 und S 2 AS 1397/05).

Das SG hat die drei Klagen abgewiesen (Urteile vom - S 12 AS 224/05 -, vom - S 2 AS 1378/05 -, und vom - S 2 AS 1397/05 -).

Auf einen weiteren Leistungsantrag der Klägerin zu 1. vom , in dem sie mitteilte, der Sohn Je sei zum aus der elterlichen Wohnung ausgezogen, bewilligte die Beklagte mit Bescheiden vom für die Zeit vom bis Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 139,66 Euro bzw 143,26 Euro monatlich. Mit Änderungsbescheid vom erhöhte die Beklagte - unter Berücksichtigung einer zwischenzeitlichen Mietänderung und einer vorgelegten Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2004 - die Leistungen wie folgt: Vom 1. bis Leistungen in Höhe von 275,84 Euro und vom bis Leistungen in Höhe von 160,36 Euro. Von der Betriebskostennachzahlung in Höhe von 153,97 Euro könnten nur drei Viertel (= 115,48 Euro) anerkannt werden. Den Widerspruch der Klägerin zu 1. wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom zurück. Sie erläuterte im Einzelnen den zugrunde gelegten Gesamtbedarf für den Monat August 2005 und die Folgemonate bis einschließlich Januar 2006 in Höhe von 1.581,24 Euro bzw 1.465,76 Euro und das errechnete Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1.305,40 Euro monatlich.

Hiergegen hat die Klägerin zu 1. ebenfalls am Klage vor dem SG erhoben und höhere Leistungsgewährung beantragt. Das ) auch diese Klage abgewiesen.

Die Klägerin zu 1. hat gegen die genannten vier SG-Urteile jeweils Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Das die vier Verfahren (L 3 AS 3/05, L 3 AS 17/06, L 3 AS 18/06 und L 3 AS 19/06) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und das Verfahren unter dem Aktenzeichen L 3 AS 3/05 fortgeführt. Es hat ferner den Ehemann der Klägerin zu 1. sowie den Sohn Ja zum Rechtsstreit beigeladen. In der mündlichen Verhandlung am hat die Beklagte für die Zeit vom bis dem Grunde nach die Bewilligung eines Zuschlags nach § 24 SGB II anerkannt. Der jetzige Kläger zu 2., damals noch Beigeladener zu 1. und Vertreter der Klägerin zu 1., hat dieses Teilanerkenntnis angenommen. Er hat ferner in der Sache beantragt, unter Aufhebung bzw Änderung der angefochtenen Bescheide die Beklagte zu verpflichten, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 4.838,31 Euro abzüglich der durch das Teilanerkenntnis anerkannten Zahlungen bezüglich des Zuschlags ab dem zu gewähren. Der "Betrag von 4.838,31 Euro ergebe sich aus der Differenz zu der Höhe der zuletzt gewährten Alhi-Zahlung abzüglich der ab August 2005 geleisteten Zahlungen".

Das die ) und vom (S 2 AS 1378/05; S 2 AS 1397/05; S 2 AS 1420/05) sowie die Bescheide der Beklagten vom idF vom und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom , vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom und vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin (jetzige Klägerin zu 1.) in der Zeit vom 1. Januar bis Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe unter Berücksichtigung eines befristeten Zuschlags gemäß § 24 SGB II, der nach § 24 Abs 2 und 3 SGB II zu berechnen sei, und unter Außerachtlassung des Kindergeldes für den Sohn Je zu gewähren. Im Übrigen hat das LSG die Berufung zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ua ausgeführt:

Die insgesamt zulässigen Berufungen seien zum überwiegenden Teil auch begründet. Die Bescheide der Beklagten, mit denen die beantragte Leistungsgewährung abgelehnt worden sei, seien rechtswidrig. Denn zum einen habe die Beklagte zu Unrecht bis zum das Kindergeld in Höhe von 154 Euro für den volljährigen Sohn Je als Einkommen der Klägerin bedarfsmindernd berücksichtigt. Die Klägerin erfülle sämtliche Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach dem SGB II. Sie sei erwerbsfähig, da sie mehr als drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Sie sei auch hilfebedürftig, weil sie ihren Lebensunterhalt nicht vollständig aus dem zu berücksichtigenden Einkommen sichern könne, obwohl, da sie in einer Bedarfsgemeinschaft lebe, auch das Einkommen und Vermögen des Ehemanns (jetzigen Klägers zu 2.) zu berücksichtigen sei. Zu der Bedarfsgemeinschaft iS des § 7 SGB II gehörten neben der Klägerin deren Ehemann und der gemeinsame Sohn Ja ; nicht zu der Bedarfsgemeinschaft gehöre der volljährige Sohn Je , auch wenn er bis zum mit der Klägerin und den übrigen Familienmitgliedern in einem Haushalt zusammen gelebt habe. Das der Klägerin ausgezahlte Kindergeld für den volljährigen Sohn Je sei bei der Bedarfsberechnung nicht als Einkommen der Klägerin einkommensmindernd zu berücksichtigen. Denn der vorliegende Fall weise die Besonderheit auf, dass dessen Antrag auf Abzweigung des Kindergeldes von der Familienkasse mit Bescheid vom in Gestalt des Einspruchsbescheides vom gerade mit der Begründung abgelehnt worden sei, er lebe in der Wohnung seiner Eltern und der kindergeldberechtigte Elternteil, dh die Klägerin, erfülle mit der Haushaltsaufnahme ihre Unterhaltspflicht. Der Umfang der Unterhaltsleistungen erreiche das auf das Kind entfallende Kindergeld. Dem Sohn Je sei damit die Möglichkeit nach § 74 Einkommensteuergesetz (EStG), das Kindergeld an sich auszahlen zu lassen, verwehrt worden. Da die Klägerin mangels ausreichender Leistungsfähigkeit gegenüber ihrem volljährigen Sohn nicht barunterhaltspflichtig sei, sei unter diesen Umständen das Kindergeld, das tatsächlich an den volljährigen Sohn Je weitergegeben worden sei, kein Einkommen der Klägerin. Zum anderen stehe der Klägerin auch für den Zeitraum vom 1. Januar bis ein befristeter Zuschlag nach § 24 SGB II zu, da sie bis Alg in Höhe von 121,31 Euro wöchentlich bezogen habe. Es sei zwar umstritten, ob ein solcher Leistungsanspruch auch dann in Betracht komme, wenn - wie im vorliegenden Fall - kein Alg II iS des § 19 Satz 1 Nr 1 SGB II gezahlt werde, weil das der Bedarfsgemeinschaft zur Verfügung stehende Einkommen höher als deren Bedarf (ohne Berücksichtigung des Zuschlags nach § 24 SGB II) sei. Entsprechend der Zielsetzung des befristeten Zuschlags nach § 24 SGB II, nämlich finanzielle Härten beim Übergang vom entgeltbezogenen Alg zum bedarfsbezogenen Alg II abzufedern, und unter Berücksichtigung von verfassungsrechtlichen Aspekten sei es jedoch geboten, den Zuschlag als Bestandteil der Leistung Alg II anzusehen und daher dem (individuellen) Grundbedarf zuzurechnen. Dementsprechend habe auch die Beklagte für die Zeit ab bis durch ein Teilanerkenntnis dieser Rechtslage Rechnung getragen.

Die Berufungen der Klägerin seien allerdings unbegründet, soweit sie in der Sache die Fortzahlung der vorausgegangenen Alhi-Leistung verlange. Die Beklagte habe in ihren Bescheiden entsprechend § 20 SGB II die bei den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zu Grunde zu legenden Regelleistungen zutreffend berechnet (= 2 x 298 Euro bzw für den Sohn Ja 265 Euro). Auch die KdU seien von der Beklagten zutreffend berechnet worden. Zu Recht habe sie bis zum (richtig: ) die tatsächlichen KdU nur zu drei Viertel angesetzt, da der volljährige Sohn Je bis dahin zwar nicht zur Bedarfsgemeinschaft, wohl aber zur Haushaltsgemeinschaft iS von § 9 Abs 5 SGB II gezählt habe. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers seien die Kosten für die Erwärmung von Wasser bereits im Regelsatz (§ 20 SGB II) berücksichtigt und fielen somit nicht unter die nach § 22 SGB II zu erbringenden Aufwendungen. Die von der Beklagten vorgenommene Pauschalierung sei zur Vermeidung von unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand und zur Beschleunigung des Leistungsverfahrens nicht zu beanstanden. Die von der Klägerin beanstandete Zuzahlung zu Medikamenten und die Praxisgebühr führten im Hinblick auf die Möglichkeit zur Befreiung bei Überschreiten der gesetzlich vorgesehenen Grenzen durch die Krankenkasse nicht zu einer Erhöhung des Bedarfs. Auch die von der Klägerin geltend gemachten Kosten für private Versicherungen (Hausratversicherung, Unfallversicherung, Lebensversicherung, private Haftpflichtversicherung, Rechtsschutzversicherung = jährlich insgesamt ein Betrag in Höhe von 976,75 Euro) seien nicht in vollem Umfang berücksichtigungsfähig. Vielmehr seien entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger monatlich pauschal 30 Euro für Beiträge zu privaten Versicherungen abzusetzen. Schließlich begegne die gesetzlich festgeschriebene Höhe der Regelleistungen und die damit verbundene Einschränkung des Leistungsumfangs für ehemalige Bezieher von Alhi keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Hiergegen richten sich die Revisionen der Beteiligten.

Die Beklagte rügt eine Verletzung des § 24 SGB II. Die Klägerin zu 1. habe für die Zeit ab 1. Januar bis keinen Anspruch auf einen Zuschlag nach § 24 SGB II, da die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg II nicht gegeben seien. Die von der Vorinstanz vertretene Ansicht sei weder mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbar noch aus systematischen Gründen zu rechtfertigen. Der Zuschlag zum Alg II setze denknotwendig das Bestehen eines Anspruchs auf Alg II voraus. Soweit das LSG für die Zeit ab einen Anspruch der Kläger auf höhere Leistungen nach dem SGB II verneint habe, sei die Entscheidung zutreffend.

Die Beklagte beantragt (sinngemäß),

das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom aufzuheben und die Berufungen der Kläger gegen die Urteile des Sozialgerichts Chemnitz vom und zurückzuweisen;

ferner beantragt sie,

die Revisionen der Kläger zurückzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Revision der Beklagten zurückzuweisen;

daneben beantragen sie jedoch,

das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom , die Urteile des Sozialgerichts Chemnitz vom (S 12 AS 224/05) und vom (S 2 AS 1378/05, S 2 AS 1397/05, S 2 AS 1420/05) sowie die Bescheide der Beklagten vom idF vom und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom , vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom abzuändern und unter Abänderung des Bescheides vom idF des Änderungsbescheides vom und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom die Beklagte zu verpflichten, den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe unter Berücksichtigung der geltend gemachten Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 603 Euro zu 100 % und unter zusätzlicher Gewährung der geltend gemachten Zuzahlungen für Medikamente und Beiträge zu privaten Versicherungen in Höhe von monatlich 81,40 Euro, insgesamt 4.838,31 Euro abzüglich der durch das Teilanerkenntnis anerkannten Zahlungen bezüglich des Zuschlages nach § 24 SGB II ab dem zu gewähren.

Sie halten die Entscheidung der Vorinstanz hinsichtlich der Revision der Beklagten für zutreffend. Mit ihren eigenen Revisionen beanstanden die Kläger eine Unrichtigkeit der Entscheidung der Vorinstanz insoweit, als das LSG die geltend gemachten KdU, die geltend gemachten Medikamentenzuzahlungen und angefallene Beiträge zur privaten Versicherung nicht zugesprochen habe und von der Rechtmäßigkeit der errechneten Regelleistungen ausgegangen sei. Sie rügen eine Verletzung des § 19 Nr 1 iVm §§ 22 Abs 1, 9 Abs 5, 21 Abs 1, 23 und 11 Abs 2 Nr 3 SGB II sowie Art 3 Abs 3 Grundgesetz (GG), Art 1 Abs 1 GG, Art 20 GG, Art 28 GG sowie der §§ 106, 136 Abs 1 Nr 5 und Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Das LSG habe rechtsfehlerhaft die Richtigkeit der von der Beklagten vorgenommenen Berechnung der KdU bejaht, wonach die tatsächlichen Kosten nur zu drei Viertel zu berücksichtigen seien, da der Sohn Je bis zur Haushaltsgemeinschaft gehört habe. Bevor eine Kürzung der Kosten unter Hinweis auf im Haushalt der hilfebedürftigen lebenden Verwandten iS des § 9 Abs 5 SGB II vorgenommen werde, gebiete eine verfassungskonforme Auslegung des § 22 Abs 1 SGB II eine Überprüfung dahingehend, ob die Hilfebedürftigen einen der Zahl der Hilfebedürftigen entsprechenden, angemessenen Wohnraum bewohnten und die damit verbundenen Aufwendungen der Unterkunft für die Hilfebedürftigen selbst angemessen seien. Letzteres sei der Fall. Denn vorliegend zahle die Klägerin zu 1. für ihre 4-Zimmer-Wohnung mit einer Größe von 108 qm einen Kaltmietzins von 430 Euro, das entspreche einem Quadratmeterpreis von 3,98 Euro und liege daher deutlich unterhalb der Durchschnittskosten für vergleichbare Wohnungen, welche im Regelfall anhand des Mietspiegels zu ermitteln seien. Der Mietspiegel der Stadt Z. weise für Wohnungen in vergleichbarer Größe einen Quadratmeterpreis von 5 Euro bis 5,80 Euro aus. Es verstoße daher gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 GG, eine vermutete Unterstützungsleistung des im Haushalt mitlebenden erwachsenen Sohnes Je bei der Berechnung der Unterkunfts- und Heizkosten durch Leistungskürzung in Abzug zu bringen. Dies gelte umso mehr, als dieser selbst nur Alg in Höhe von wöchentlich 94,78 Euro bezogen hatte. Er sei also gar nicht in der Lage gewesen, ein Viertel der KdU zu übernehmen.

Die Klägerin zu 1. habe auch Anspruch auf gesonderte Erstattung der von ihr geleisteten Zuzahlungen zu Medikamenten. Denn der in § 62 Abs 2 Satz 6 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) vorgesehene Eigenanteil in Höhe von 1 % übersteige ihr finanzielles Leistungsvermögen und müsse folglich zu einer höheren Regelleistung nach dem SGB II führen. Auch der Pauschalbetrag für private Versicherungen in Höhe von 30 Euro sei zu niedrig. Er decke in keiner Weise die üblichen und auch bei ihr angefallenen Kosten für private Versicherungen. Die Pauschalierung in § 3 Nr 1 Alg II-Verordnung sei weder ermächtigungs- noch verfassungskonform. Schließlich rügen die Kläger auch eine Verfassungswidrigkeit der Regelleistungen nach dem SGB II.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis damit erklärt, dass das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheidet (§ 124 Abs 2 SGG).

II

Die Revision der Beklagten ist begründet (hierzu unter 2); hingegen sind die Revisionen der Kläger unbegründet (hierzu unter 3).

1. a) Das LSG hat den Ehemann der Klägerin zu 1. und deren gemeinsamen Sohn Ja zu Recht am Verfahren beteiligt, auch wenn die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs 2 und 3 SGB II in der hier maßgeblichen, bis gültigen Fassung) nach der Rechtsprechung der in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des Bundessozialgerichts (BSG) - entgegen der Vorgehensweise der Vorinstanz - grundsätzlich nicht im Wege einer notwendigen Beiladung (§ 75 Abs 2 SGG) zum Verfahren hinzugezogen werden können, sondern durch - in der Anfangszeit weite - Auslegung zu ermitteln ist, ob eine Klage (subjektive Klagehäufung) aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft erkennbar gewollt ist ( B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1; B 11b AS 1/06 R - BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3; B 11b AS 23/06 R). Demgemäß hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu 1. auf Rückfrage des Senats mit Schreiben vom 7. Februar und klargestellt, dass die bisherigen Beigeladenen zu 1. und 2. als weitere Kläger in den Rechtsstreit einzubeziehen sind, nicht hingegen der Sohn Je . Denn er gehörte im streitigen Zeitraum nicht zur Bedarfsgemeinschaft, weil er volljährig war (§ 7 Abs 3 Nr 4 SGB II in der hier maßgeblichen, bis geltenden Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom , BGBl I 2954). Dass er bis zum im Haushalt der Eltern lebte und infolge dessen bei der Berechnung der Unterkunftskosten ein auf ihn fallender Anteil in den Bescheiden der Beklagten berücksichtigt worden ist, stellt noch keinen unmittelbaren Eingriff in seine Rechtssphäre dar, sondern berührt lediglich seine wirtschaftlichen Interessen (vgl BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3, jeweils RdNr 13, 14 - zur notwendigen Beiladung).

b) Der im Revisionsverfahren streitige Zeitraum erstreckt sich auf die Zeit von Januar 2005 bis Januar 2006. Eine Entscheidung über Folgezeiträume ist vom LSG zu Recht nicht getroffen worden; eine Einbeziehung kommt - abgesehen von diesbezüglich fehlenden Revisionsrügen -auch nach § 96 SGG nicht in Betracht (hierzu BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1, jeweils RdNr 14; BSG SozR 4-4300 § 428 Nr 3 RdNr 13, 14).

Bezogen auf den Zeitraum 1. Januar bis sind Streitgegenstand die Bescheide der Beklagten vom 14. und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom sowie der Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom und der Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom . In diesen Bescheiden hat die Beklagte jeweils die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II insgesamt abgelehnt. Die beiden den Ausgangsbescheiden folgenden Bescheide vom (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ) und (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ) sind - wie die Vorinstanzen zu Recht entschieden haben - nicht nach § 96 SGG Gegenstand des ersten Klageverfahrens vor dem SG (S 12 AS 224/05) geworden. Ihre Bedeutung erschöpft sich darin, dass sich die Ausgangsbescheide für die von den Folgebescheiden und den ihnen zugrunde liegenden Anträgen vom März und Juni erfasste Zeit erledigt haben (vgl § 39 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch; B 8/9b SO 12/06 R RdNr 8).

Zwar ist im Fall der Leistungsablehnung in der Regel über den geltend gemachten Anspruch bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LSG zu entscheiden (vgl B 11b AS 37/06 R, RdNr 15; B 14/11b AS 59/06 R, RdNr 13 sowie B 8/9b SO 12/06 R). Hier liegt der Fall jedoch anders. Auf einen Folgeantrag der Klägerin zu 1. vom hat die Beklagte ab bis mit den ebenfalls streitgegenständlichen Bescheiden vom sowie Änderungsbescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bewilligt und endet somit der Zeitraum, für den die Leistungsablehnung Wirkung entfaltet.

Abgesehen davon, dass - bezogen auf den Zeitraum Januar bis - nicht nur die Beklagte Revision eingelegt hat, sondern auch die Kläger insoweit (und für die Folgezeit bis ) Revision gegen das Berufungsurteil eingelegt haben und höhere SGB II-Leistungen begehren, ist der befristete Zuschlag nach § 24 SGB II kein abtrennbarer Streitgegenstand. Denn eine Entscheidung über das Bestehen und die Höhe des Zuschlags hängt davon ab, ob die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Alg II erfüllt werden. Der Antragsteller muss mithin zum Personenkreis nach § 7 Abs 1 SGB II gehören sowie erwerbsfähig iS des § 8 SGB II und hilfebedürftig nach § 9 SGB II sein. Der Anspruch auf Zuschlag hängt - wie zwischenzeitlich durch die Rechtsprechung des BSG klargestellt worden ist - sowohl dem Grunde, als auch der Höhe nach von dem Anspruch auf Alg II ab (vgl B 14/11b AS 59/06 R, RdNr 16 und vom - B 11b AS 23/06 R).

2. a) Entgegen der Rechtsansicht des LSG ist die Beklagte nicht verpflichtet, der Klägerin zu 1. für den Zeitraum ab 1. Januar bis SGB II-Leistungen unter Berücksichtigung eines befristeten Zuschlags zu gewähren. Denn der Zuschlag setzt einen Anspruch auf Alg II-Leistungen voraus. Die Kläger haben indes für die Zeit bis keinen Anspruch auf Alg II (dazu im Folgenden unter 2b). Regelleistung und Zuschlag werden von der Bundesagentur für Arbeit getragen (§ 6 Abs 1 Nr 1 SGB II). Der Zuschlag unterscheidet sich zwar insofern von der Regelleistung, als er, wie durch die ab dem geltende Fassung des § 24 Abs 2 Nr 2 SGB II klargestellt worden ist, einmalig beim Übergang von Alg I in das Alg II festgesetzt wird und bis auf die Fälle, in denen ein Partner die Bedarfsgemeinschaft verlässt, unveränderbar ist (vgl BT-Drucks 16/1410 S 24). Maßgeblich gegen die Eigenständigkeit der Entscheidung über den befristeten Zuschlag spricht aber, dass er sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach akzessorisch zum Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ist (vgl B 14/11b AS 59/06 R, RdNr 25, 26 und B 14/11b AS 7/07 R, RdNr 13 mwN). Ein Anspruch auf einen Zuschlag nach § 24 SGB II besteht nur, wenn auch ein Anspruch auf Leistungen nach § 19 SGB II besteht (zu den Einzelheiten vgl BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3, jeweils RdNr 25; B 14/11b AS 59/06 R, RdNr 25 und B 14/11b AS 7/07 R, RdNr 13 sowie vom - B 11b AS 23/06 R, zur Veröffentlichung vorgesehen, und B 11b AS 33/06 R).

Auch in seiner Höhe ist der Anspruch nach der in § 24 Abs 2 SGB II vorgesehenen Berechnungsweise von der Höhe der Leistungen nach § 19 SGB II abhängig. Der Zuschlag beträgt nach § 24 Abs 2 SGB II in der bis zum geltenden Fassung zwei Drittel des Unterschiedsbetrages zwischen dem von dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuletzt bezogenen Alg und dem nach dem Wohngeldgesetz erhaltenen Wohngeld und dem an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen zu zahlenden Alg II nach § 19 Satz 1 Nr 1 sowie Satz 2 SGB II in der bis zum geltenden Fassung oder Sozialgeld nach § 28 SGB II. Ab dem ist insoweit in § 24 Abs 2 SGB II klargestellt, dass Maßstab das erstmalig nach dem Ende des Bezugs von Alg zustehende Alg II nach § 19 SGB II oder Sozialgeld nach § 28 SGB II ist. Zur Berechnung des Zuschlages bedarf es damit der Vergleichsgröße des Anspruchs auf Alg II.

b) Die Kläger haben für den Zeitraum vom 1. Januar bis keinen Anspruch auf Alg II. Gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom (BGBl I 2954) erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr 1), erwerbsfähig (Nr 2) und hilfebedürftig (Nr 3) sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr 4).

Obwohl das LSG - wie ausgeführt - bei der Beurteilung des Zuschlags von einem anderen rechtlichen Ansatzpunkt ausgegangen ist, ergibt sich aus den Feststellungen im angefochtenen Urteil mit hinreichender Deutlichkeit, dass bei den Klägern in der streitigen Zeit bis keine Hilfebedürftigkeit iS des § 9 Abs 1 SGB II vorlag. Hilfebedürftig ist danach, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs 2 Satz 1 SGB II). Unter Berücksichtigung ihres Einkommens können die Kläger ihren Lebensunterhalt selbst sichern.

Das LSG hat zutreffend darauf abgestellt, dass bis zum die Bedarfsgemeinschaft aus der Klägerin zu 1. (§ 7 Abs 3 Nr 1 SGB II), ihrem Ehemann (§ 7 Abs 3 Nr 3a SGB II), dem Kläger zu 2., und dem minderjährigen Sohn Ja (§ 7 Abs 3 Nr 4 SGB II), dem Kläger zu 3., bestand. Der volljährige Sohn Je war hingegen - wie unter 1a ausgeführt - nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.

aa) Den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft hat die Beklagte zutreffend in den angefochtenen Bescheiden dergestalt ermittelt, dass sie gemäß § 20 Abs 2, 3 SGB II für die Kläger zu 1. und 2. als Regelleistung jeweils 298 Euro und für den Kläger zu 3., der das 15. Lebensjahr vollendet hatte, als Sozialgeld (§ 28 Abs 1 SGB II) 265 Euro (80 % von 331 Euro) zu Grunde gelegt und hierzu jeweils ein Viertel der KdU in Höhe von 584,08 Euro (= 603 Euro - 18,92 Euro <Warm-wasseraufbereitungspauschale>), also insgesamt 438,06 Euro, addiert hat. Wie schon das LSG insoweit zutreffend ausgeführt hat, waren die KdU nur zu drei Vierteln anzusetzen, denn der Sohn Je war, obwohl er nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft war, grundsätzlich bei der Aufteilung der KdU nach § 22 SGB II zu berücksichtigen. Nutzen Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, so sind die Kosten hierfür im Regelfall unabhängig von Alter oder Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen (BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3, jeweils RdNr 28; B 14/11b AS 7/07 R, RdNr 19 mwN). Die gemeinsame Nutzung einer Wohnung durch mehrere Familienmitglieder lässt in aller Regel eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für diese Wohnung nicht zu. Ebenso wenig kann mit Erfolg eingewandt werden, dass die Rohmiete für die von den Klägern bewohnte 4-Zimmer-Wohnung - gemessen an vergleichbaren Wohnungen - unterdurchschnittlich niedrig gewesen sei. Denn nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II kommt es für die KdU auf die "tatsächlichen Aufwendungen" an, soweit diese angemessen sind. Diese gesetzliche Anknüpfung an die tatsächlichen Mietkosten verstößt auch nicht - wie die Kläger in ihrer Revisionsbegründung geltend machen - gegen Art 3 Abs 1 GG, denn sie orientiert sich an sachgerechten Kriterien. Die Tatsache, dass der Sohn Je in der fraglichen Zeit bis lediglich Alg in Höhe von monatlich 410,71 Euro bezog, rechtfertigt - auch gemessen an seinem Anteil an den Unterkunftskosten in Höhe von rund 165 Euro monatlich - keine Ausnahme von der Aufteilung nach "Kopfzahl". Bei eigener Hilfebedürftigkeit stand es ihm im Übrigen frei, eigene Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II geltend zu machen (vgl BSG SozR 4-4200 § 20 Nr 3 RdNr 29).

Nach der Bedarfsberechnung der Beklagten betrug der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft somit 1.299,06 Euro (= 298 Euro x 2 + 265 Euro + 438,06 Euro) monatlich.

Diese Berechnung ist zwar nicht zutreffend. Doch folgt hieraus - wie die nachfolgenden Berechnungsschritte deutlich machen - keine Belastung der Kläger bzw würde sich selbst bei Berücksichtigung der nach den Feststellungen des LSG ab erfolgten Erhöhung der monatlichen Gesamtmiete kein Hilfebedarf iS des § 9 SGB II ergeben.

Die Beklagte hat zwar den Abzug für die Warmwasseraufbereitung unter Zugrundelegung der jetzigen Rechtsprechung des BSG zu hoch angesetzt. Denn statt des Abzugs in Höhe von 18,92 Euro (= für den Haushaltsvorstand 8,18 Euro + für 3 Haushaltsangehörige 3,58 x 3) war für die aus den Klägern bestehende Bedarfsgemeinschaft bei richtiger Berechnung nur ein Betrag in Höhe von 15,52 Euro gerechtfertigt (dazu näher unter 3a). Außerdem war bei dem bis in der Haushaltsgemeinschaft lebenden Sohn Je - da er nicht selbst Alg II-Leistungsempfänger war - kein Abzug bei der Warmwasseraufbereitungspauschale gerechtfertigt (vgl B 11b AS 13/06 R, RdNr 20 <zur Veröffentlichung vorgesehen>). Doch im Endergebnis wirkt sich dies nicht aus, dh es ergibt sich auch unter Berücksichtigung der richtigen Werte kein Hilfebedarf. Dies würde selbst dann gelten, wenn man zu Gunsten der Kläger auf der Grundlage der Feststellungen des LSG die ab auf 620,10 Euro monatlich erhöhte Gesamtmiete berücksichtigt. Die KdU verändern sich dann auf den Betrag von 465,07 Euro (= 620,10 Euro : 4 x 3); abzüglich der Warmwasseraufbereitungs-pauschale (= 15,52 Euro) auf den Betrag von 449,55 Euro, dh der Gesamtbedarf würde dann ab Juli 2005 1.310,55 Euro (= 298 Euro x 2 + 265 Euro + 449,55 Euro) betragen, während die Beklagte in ihren Bescheiden von einem monatlichen Gesamtbedarf von 1.299,06 Euro bzw zuletzt 1.299,07 Euro ausgegangen ist.

bb) Diesem Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft steht - wie die folgenden Darlegungen ergeben - für die Zeit bis einschließlich März 2005 ein monatliches Gesamteinkommen der Kläger in Höhe von 1.444,70 Euro bzw für die Zeit ab April bis Juli 2005 in Höhe von 1.320,70 Euro gegenüber. Die Differenz erklärt sich daraus, dass nur bis März (nicht wie vom LSG, S 15 im Urteilsumdruck, irrtümlich ausgeführt: bis "") 2005 Kindergeld für den Sohn Je in Höhe von 154 Euro monatlich gezahlt worden ist und bei der Klägerin zu 1. als Einkommen in Höhe von 124 Euro (= 154 Euro abzüglich 30 Euro Versicherungspauschale) zu berücksichtigen war. Dementsprechend ist auch im Bescheid der Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom bei der Klägerin zu 1. kein Kindergeld für den Sohn Je mehr bedarfsmindernd berücksichtigt worden.

Entgegen der Rechtsansicht des LSG war das für den Sohn Je bis März 2005 gezahlte Kindergeld der Klägerin zu 1. als Einkommen zuzurechnen. Dabei kommt der Frage nach der "Kindergeldzuordnung" - wie die folgenden Ausführungen zeigen - letztlich keine tragende Bedeutung zu, da das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft auch ohne Berücksichtigung des Kindergeldes für den Sohn Je ihren Gesamtbedarf in der Zeit bis überschreitet.

Für die Zeit des Kindergeldbezuges bis März 2005, in der der Sohn Je in Haushaltsgemeinschaft mit den Klägern lebte, war das Kindergeld für volljährige, im Haushalt lebende Kinder jeweils als Einkommen des Kindergeldberechtigten zu berücksichtigen ( B 11b AS 1/06 R - BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3, jeweils RdNr 33, 34 sowie vom - B 14/11b AS 7/07 R, RdNr 21; ebenso B 8/9b SO 8/06 R mwN, wenn das Kindergeld an den Elternteil ausgezahlt wird). Dies folgt aus § 11 Abs 1 Satz 2 und Satz 3 SGB II in der bis zum geltenden Fassung. Danach war nur Kindergeld für minderjährige Kinder bei dem jeweiligen Kind anzurechnen, soweit es bei diesem zur Sicherung des Lebensunterhaltes benötigt wurde. Diese Regelung war nach damaligem Recht auch folgerichtig, weil gemäß § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II aF nur minderjährige Kinder zur Bedarfsgemeinschaft gehören konnten. Dem entspricht auch § 1 Nr 8 der Alg II-Verordnung idF vom (BGBl I 2499), wonach das Kindergeld für volljährige Kinder nicht zu berücksichtigen war, soweit es nachweislich an das nicht im Haushalt lebende Kind weitergeleitet wurde. Aus diesem Regelungszusammenhang kann nur geschlossen werden, dass nach dem Willen des Gesetzgebers das Kindergeld für volljährige, im Haushalt lebende Kinder dem Kindergeldberechtigten als Einkommen zugerechnet wird. Es dient dazu, das Existenzminimum des Kindes über den vom Kindergeldberechtigten geleisteten Unterhalt sicher zu stellen.

Am betrug das nach § 11 SGB II bei der Klägerin zu 1. zu berücksichtigende Einkommen somit 124 Euro. Ab April 2005 wurde kein Kindergeld mehr für den arbeitslosen Sohn Je gezahlt, weil die Anspruchsberechtigung nach Vollendung des 21. Lebensjahres entfallen war (vgl § 32 Abs 4 Nr 1 EStG).

Ferner ist als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft das vom Kläger zu 2. ab erzielte Alg zu berücksichtigen, das nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) 1.196,70 Euro monatlich betrug; abzüglich der Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro ergibt sich somit ein zu berücksichtigender Betrag in Höhe von 1.166,70 Euro monatlich. Insofern ist - wie bereits in den erstinstanzlichen Urteilen ausgeführt - die Berechnung der Beklagten, die zuletzt im Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom beim Kläger zu 2. von einem Alg-Einkommen in Höhe von 1.151,40 Euro (= 1.181,40 Euro - 30 Euro) ausgegangen ist, ergänzungsbedürftig. Der von der Beklagten zu Grunde gelegte Betrag in Höhe von 1.181,40 Euro erklärt sich damit, dass sie die im letzten Änderungsbescheid der Agentur für Arbeit vom erfolgte Erhöhung des Alg ab auf 1.196,70 Euro nicht nachvollzogen hat. Da diese Zahlenangaben der Beklagten jedoch nur ein Begründungselement innerhalb ihrer Leistungsablehnung darstellen, schließt dies eine Berücksichtigung durch die Gerichte nicht aus.

Ob beim Einkommen der beiden Ehepartner jeweils ein Abzug der Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro gerechtfertigt ist (§ 11 Abs 2 Nr 3 SGB II, § 3 Nr 1 Alg II-Verordnung vom , BGBl I 2622), wie ihn die Beklagte in ihren Berechnungen vorgenommen hat, kann hier dahingestellt bleiben. Jedenfalls sind die von den Klägern zu 1. und 2. geltend gemachten Versicherungsbeiträge in Höhe von monatlich 81,39 Euro - wie bereits das LSG zutreffend ausgeführt hat - nicht in voller Höhe berücksichtigungsfähig, denn der Sinn der Versicherungspauschale besteht gerade darin, nicht die individuellen Kosten privat abgeschlossener Versicherungen - seien sie gesetzlich vorgeschrieben oder nicht - abzudecken, sondern den Hilfebedürftigen einen Betrag pauschal zur Verfügung zu stellen, der erfahrungsgemäß die Kosten einer üblichen Versicherung abdeckt. Als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft ist schließlich noch bei dem minderjährigen Kläger zu 3. dessen Kindergeld in Höhe von 154 Euro zu berücksichtigen, dh ohne Berücksichtigung des Kindergeldes für den Sohn Je beträgt - wie bereits vom SG ausgeführt (S 2 AS 1397/05) - das monatliche Einkommen insgesamt 1.320,70 Euro (= 1.166,70 Euro + 154 Euro) und nicht wie von der Beklagten errechnet 1.305,40 Euro. Unter Berücksichtigung des bis März 2005 gezahlten Kindergeldes für den Sohn Je beträgt das monatliche Gesamteinkommen 1.444,70 Euro (= 1.166,70 Euro + 124 Euro + 154 Euro), statt des von der Beklagten errechneten Betrages von 1.424,60 Euro monatlich.

Damit steht fest, dass bei Vergleich dieses Einkommens der Bedarfsgemeinschaft mit dem Gesamtbedarf (1.299,06 Euro bzw 1.310,55 Euro) in der streitigen Zeit bis kein Hilfebedarf gegeben war und folglich der Klägerin zu 1. mangels Anspruch auf Alg II auch kein befristeter Zuschlag zusteht.

c) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Auslegung des § 24 Abs 2 SGB II bestehen nicht. Dies hat bereits der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom (BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3, jeweils RdNr 25) ausgeführt und der 14. Senat des BSG in seinen Entscheidungen vom (B 14/11b AS 59/06 R sowie B 14/11b AS 7/07 R, RdNr 24) klargestellt. Hierauf wird wegen der Einzelheiten verwiesen.

d) Die Revision der Beklagten ist somit begründet. Demzufolge ist das Urteil des LSG zu ändern und sind die Berufungen der Kläger gegen die Urteile des SG auch insoweit zurückzuweisen.

3. Dementsprechend sind die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des LSG in vollem Umfang, dh sowohl hinsichtlich der Zeit bis , als auch hinsichtlich des streitigen Folgezeitraums ab bis , unbegründet. Die Kläger haben für letztgenannten Zeitraum keinen Anspruch auf höhere SGB II-Leistungen. Mit den angefochtenen Bescheiden vom und dem Änderungsbescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom hat die Beklagte den Klägern für die Zeit vom 1. bis Leistungen in Höhe von 275,84 Euro und für die Zeit vom bis in Höhe von 160,36 Euro bewilligt. Diese Leistungshöhe ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden; wobei auf den von der Beklagten im Termin vor dem LSG am anerkannten Zuschlag ab nicht näher einzugehen ist.

a) Aus der vom LSG in seinem Urteil in Bezug genommenen Bedarfsberechnung der Beklagten ergibt sich, dass sie im Monat August von einem Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1.581,24 Euro monatlich ausgegangen ist, der sich aus den Regelleistungen in Höhe von 861 Euro (= 2 x 298 Euro + 265 Euro) sowie KdU in Höhe von 720,24 Euro (= Gesamtmiete in Höhe von 604,76 Euro sowie drei Viertel der Betriebskostenabrechnung in Höhe von 153,97 Euro <= 115,48 Euro>) zusammensetzt. In der Folgezeit wird der Gesamtbedarf - da die laufenden KdU 604,76 Euro (= Kaltmiete 430 Euro + Heizkosten abzgl Pauschalabzug 92,86 Euro <= 108,20 Euro - 15,34 Euro> + Nebenkosten 81,90 Euro) betragen - mit 1.465,76 Euro monatlich bemessen. Diesem Gesamtbedarf steht nach den Berechnungen der Beklagten ein Gesamteinkommen in Höhe von 1.305,40 Euro monatlich gegenüber, wobei - wie bereits unter 2b, bb ausgeführt - das tatsächlich vom Kläger zu 2. bezogene Alg höher war als es von der Beklagten zu Grunde gelegt worden ist.

Im Hinblick darauf, dass die Beklagte bei ihrer Bedarfsberechnung, wie insbesondere dem Widerspruchsbescheid vom zu entnehmen ist, bereits von KdU in Höhe von 604,76 Euro monatlich ausgegangen ist, erübrigen sich - bezogen auf die streitige Zeit ab August 2005 - weitere Ausführungen zu dem Revisionsantrag der Kläger auf Übernahme der geltend gemachten Kosten für Unterkunft und Heizung "in Höhe von 603 Euro zu 100 %". Der von der Beklagten vorgenommene Abzug für die Warmwasseraufbereitung in Höhe von 15,34 Euro entspricht zwar nicht der Rechtsprechung des ua; B 14/11b AS 15/07 R und vom - B 11b AS 23/06 R). Danach beträgt der Anteil an der Regelleistung Ost der Kläger zu 1. und 2. in Höhe von 298 Euro (§ 20 Abs 3 Satz 1 iVm Abs 2 SGB II) für Haushaltsenergie 5,37 Euro, der Anteil an dem auf 80 vH abgesenkten Sozialgeld in Höhe von 265 Euro (§ 28 Abs 1 Satz 3 Nr 1 iVm § 20 Abs 2 SGB II) 4,78 Euro, insgesamt also 15,52 Euro. Im Vergleich zu den tatsächlich zu Grunde gelegten Abzügen in Höhe von 15,34 Euro ist die Berechnung der Beklagten aber für die Kläger sogar günstiger.

b) Einen Anspruch auf höhere Leistungen können die Kläger - wie insoweit bereits das LSG zutreffend ausgeführt hat und schon unter 2b, bb dargelegt worden ist - auch nicht durch die Berücksichtigung von privaten Versicherungen und - bei der Klägerin zu 1. - wegen der Zuzahlung zu Medikamenten und der Praxisgebühr erreichen (vgl insoweit - zur Veröffentlichung vorgesehen).

Schließlich wirkt sich auch nicht zum Nachteil der Kläger aus, dass die Rundungsvorschrift des § 41 Abs 2 SGB II nicht beachtet worden ist (vgl BSG SozR 4-4300 § 428 Nr 3 RdNr 30 und B 11b AS 23/06 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). Denn statt den von der Beklagten bewilligten Leistungen hätten unter Beachtung der Rundungsregel korrekterweise für den Monat August 2005 Leistungen in Höhe von 276 Euro und für die Folgemonate in Höhe von 160 Euro bewilligt werden müssen.

4. Die von den Revisionsklägern geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzliche Festlegung der Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab teilt der Senat nicht.

a) Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass die Abschaffung der Alhi durch Art 3 und 61 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom (BGBl I 2954) sowie die statt dessen erfolgte Einführung des Alg II durch das SGB II ab gegen höherrangiges Recht verstößt und die in § 20 Abs 2 SGB II gesetzlich festgelegte Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts verfassungswidrig zu niedrig ist. Insoweit wird auf die Ausführungen des erkennenden Senats in seiner Entscheidung vom - B 11b AS 1/06 R - BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3 verwiesen, der sich der 14. Senat in der Folge angeschlossen hat ( B 14/11b AS 59/06 R - und vom - B 14/7b AS 62/06 R; ; vgl auch ).

b) Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vom Gesetzgeber zunächst vorgenommene und später zum durch das Gesetz vom (BGBl I 558) aufgehobene Absenkung der Regelleistung in den neuen Bundesländern hat der Senat ebenfalls nicht (so bereits B 14/7b AS 42/06 R; B 11b AS 35/06 R).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Fundstelle(n):
TAAAC-92567