Zulässigkeit einer Klage gegen den Widerruf einer verbindlichen Auskunft
Anerkennung einer Organschaft zwischen einer Eigengesellschaft (GmbH) als Organgesellschaft und einem ohne Beteiligungserträge
der GmbH dauerdefizitären Betrieb gewerblicher Art als Organträger
Leitsatz
1. Die Anerkennung einer körperschafts- und gewerbesteuerlichen Organschaft zwischen einem Betrieb gewerblicher Art (BgA)
als Organträger und einer Eigengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH als Organgesellschaft setzt eine Gewinnerzielungsabsicht
des BgA voraus. Bei der Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht des BgA sind mögliche Ausschüttungen der Eigengesellschaft, deren
Anteile zum notwendigen Betriebsvermögen des BgA gehören, ebenso wie stille Reserven der Eigengesellschaft zwingend zu berücksichtigen.
2. Beim Bestehen einer Betriebsaufspaltung zwischen BgA (Besitzunternehmen) und der Eigengesellschaft (Betriebsunternehmen)
schlägt die Gewinnerzielungsabsicht der Eigengesellschaft nicht auf den BgA durch.
3. Der Widerruf einer verbindlichen Auskunft gem. § 89 Abs. 2 AO zur Frage der Begründung einer Organschaft zwischen einem
BgA und der Eigengesellschaft ist als Verwaltungsakt i.S. von § 118 AO anzusehen, wenn die Auskunft zu einem Zeitpunkt erteilt
wurde, zu dem noch keine Dispositionen getroffen wurden, der Widerruf jedoch zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Bindungswirkung
der verbindlichen Auskunft durch das in Kraft treten des Gewinnabführungsvertrages bereits eingetreten ist. Hiergegen ist
– nach Erfolglosigkeit des Einspruchsverfahrens – die Anfechtungsklage statthaft.
4. Die für verbindliche Zusagen nach § 204 ff. AO geltende Regelung in § 207 Abs. 2 und 3 AO ist auch für die Rücknahme und
den Widerruf der verbindlichen Auskunft gem. § 89 Abs. 2 AO entsprechend anwendbar.
5. Der Widerruf einer verbindlichen Auskunft mit Wirkung für die Zukunft ist in der Regel dann ermessensgerecht, wenn sich
der Inhalt der Auskunft als materiell-rechtlich unzutreffend und damit als rechtswidrig erweist. Der Widerruf einer rechtmäßigen
verbindlichen Auskunft bedarf hingegen einer besonderen Legitimation und kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige
sein Vertrauen noch nicht betätigt hat und er kein besonderes steuerliches Interesse an der verbindlichen Auskunft darlegen
kann.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): AO-StB 2008 S. 301 Nr. 11 DStRE 2009 S. 121 Nr. 2 EFG 2008 S. 1915 Nr. 23 RAAAC-92507
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