Haftung des Gesellschafters einer GmbH bei Steuerhinterziehung
Leitsatz
1. Gemäß § 153 Abs. 1 Nr. 1 AO ist ein Steuerpflichtiger, der nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist erkennt, dass
eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von
Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist, verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung
vorzunehmen.
2. Ein haftungsbegründender ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verletzung der Steuererklärungspflicht und dem eingetretenen
Steuerausfall (Haftungsschaden) kann auch dadurch begründet sein, dass durch die unrichtige Steuererklärung eine aussichtsreiche
Vollstreckungsmöglichkeit des FA vereitelt worden ist.
Tatbestand
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FG München, Beschluss v. 10.07.2008 - 14 V 1356/08
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