Abzugsfähigkeit der Kosten für die Erbauseinandersetzung als Nachlassverbindlichkeiten
Leitsatz
Zu den nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten abziehbaren Kosten gehören nur diejenigen Aufwendungen,
die unmittelbar mit der Erfüllung des Erblasserwillens zusammenhängen und nicht auf einem eigenen Willensentschluss des oder
der Erben beruhen. Nicht abzugsfähig sind daher im Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung angefallene Kosten für Sachverständige,
Gerichts- und Notargebühren sowie Rechtsanwaltskosten.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DB 2009 S. 368 Nr. 8 EFG 2008 S. 1905 Nr. 23 YAAAC-92493