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Grenzen der Bilanzberichtigung und Bilanzänderung
Anmerkungen zum
§ 4 Abs. 2 Satz 1 EStG lässt eine Berichtigung der Bilanz nur bei Fehlerhaftigkeit der Bilanz zu. Besondere Bedeutung kommt dabei dem subjektiven Fehlerbegriff zu, der die Möglichkeit einer Bilanzberichtigung einschränkt. Diese Einschränkung hat auch Bedeutung für eine Bilanzänderung i. S. von § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG; denn diese setzt zunächst eine Bilanzberichtigung und eine sich hieraus ergebende Gewinnerhöhung voraus. In seinem Urteil vom zeigt der BFH die Grenzen der Bilanzberichtung und -änderung auf.
Kernausagen
Der BFH bestätigt seine jüngere Rechtsprechung zum subjektiven Fehlerbegriff. Eine Bilanz darf daher nur berichtigt werden, wenn sie im Aufstellungszeitpunkt objektiv und subjektiv fehlerhaft war.
Außerbilanzielle Gewinnerhöhungen eröffnen nicht den Rahmen für eine Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG.
Eine Entscheidung des BFH steht noch aus zu der Frage, ob eine lediglich objektiv fehlerhafte Bilanz im Wege der Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG geändert werden kann.
I. Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH, stellte ihren Jahresabschluss für 2001 am auf, ohne eine Rückstellung für Aufbewahrungskosten von Geschäftsunterlagen zu passivieren. Im Rahmen einer Außenprüfung im Jahr 2005