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BMF 18.09.2001 IV A 6 S 2240 50/01

Einkommensteuer; | Büro- und Verwaltungsgebäude als wesentliche Betriebsgrundlage im Rahmen einer Betriebsaufspaltung (§ 15 EStG)

Der (BStBl 2000 II S. 621) entschieden, dass Büro- und Verwaltungsgebäude immer dann wesentliche Betriebsgrundlagen sind, die eine sachliche Verflechtung i. S. einer Betriebsaufspaltung begründen, wenn die Grundstücke für die Betriebsgesellschaft von nicht untergeordneter Bedeutung sind. Hiervon muss bei einer Anmietung durch die Betriebsgesellschaft regelmäßig ausgegangen werden, wenn diese das Büro- und Verwaltungsgebäude benötigt, es für die betrieblichen Zwecke der Betriebsgesellschaft geeignet und wirtschaftlich von nicht untergeordneter Bedeutung ist. Zur Anwendung der Grundsätze des BFH-Urt. VIII R 11/99 nimmt das Stellung; hiernach sind diese Grundsätze über den entschiedenen Fall hinaus mit folgender ...

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