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Einkommensteuer | Steuerfreiheit von Lehrvergütungen aus einem anderen EU-Staat
Zahlungen einer französischen Universität für einen von einem deutschen Stpfl. versehenen Lehrauftrag sind im Inland gem. § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei (Anschluss an das „Jundt”, BFH/NV 2008, Beilage 2 S.93; Bezug: § 3 Nr. 26 EStG; Art. 49 EG).
Praxishinweise: Dem Wortlaut nach bezieht sich die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 26 EStG nur auf Vergütungen im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts. Diese Beschränkung auf das Inland verstößt aber nach der Rechtsprechung des EuGH gegen die Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG), weshalb die Vorschrift wegen des Vorgangs des Gemeinschaftsrechts dahingehend zu reduzieren ist, dass die Steuerfreiheit auch für Vergütungen von juristischen Personen in anderen Mitgliedstaaten zu gewähren ist.