Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Fristbeginn für die Revisionsbegründung
(1) Die Frist zur Begründung der Revision wird, wenn das FG in einem Gerichtsbescheid die Revision zugelassen hat, durch die Zustellung des Gerichtsbescheids ausgelöst. (2) Der Hinweis auf ein nicht näher erläutertes ?Büroversehen? rechtfertigt keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Bezug: § 56 Abs. 1 und 2, § 90a Abs. 2 Satz 2, § 120 Abs. 2 FGO).
Praxishinweise: Nach § 120 Abs. 2 Satz 1 FGO ist die Revision innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Zustellung eines vollständigen Gerichtsbescheids ist als ?Zustellung des vollständigen Urteils? anzusehen und löst deshalb den Fristlauf für die Revisionsbegründung aus. Beim Hinweis auf ein nicht näher erläutertes ?Büroversehen? ist davon auszugehen, dass es sich um eine Fahrlässigkeit und damit ein Vers...