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Aufrechnung mit einem Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Prozessbevollmächtigten
Eine Prozessvollmacht ermächtigt dazu, mit einem Kostenerstattungsanspruch des Vollmachtgebers gegen die Forderung aufzurechnen, zu deren Abwehr die Vollmacht erteilt worden war; Entsprechendes gilt für die Entgegennahme einer Aufrechnungserklärung des Kostenschuldners (Bezug: § 155 FGO; § 81 ZPO; § 226 AO; § 133, § 157, § 387, § 407 BGB).
Praxishinweise: Eine wirksame Aufrechnung, die zum Erlöschen der Gegenforderung führt, liegt vor, wenn die Person, der gegenüber die Aufrechnung erklärt wird, auch für den Empfang der Aufrechnungserklärung zuständig ist. Bei einer Erklärung der Aufrechnung gegenüber dem Prozessbevollmächtigten bedeutet dies, dass die erteilte Vollmacht auch zur Entgegennahme der Aufrechnungserklärung ermächtigt. Da eine Prozessvollmacht zu allen Prozesshandlungen innerhalb des Prozesses ermächti...