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Verjährung von Lohnsteuer- bzw. Lohnsteuer-Haftungsansprüchen
(1) Die Festsetzungsfrist für einen Lohnsteuer-Haftungsbescheid endet nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist für die Lohnsteuer (§ 191 Abs. 3 Satz 4 1. Halbsatz AO). (2) Der Beginn der Festsetzungsfrist für die Lohnsteuer richtet sich nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO. (3) Für den Beginn der die Lohnsteuer betreffenden Festsetzungsfrist ist die Lohnsteuer-Anmeldung (Steueranmeldung) und nicht die Einkommensteuererklärung der betroffenen Arbeitnehmer maßgebend (Bezug: § 38, § 41a, § 42d EStG; § 170, § 191 AO).
Praxishinweise: Die Lohnsteuer, für die Arbeitnehmer und Arbeitgeber Gesamtschuldner sind, entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt. Die Festsetzungsfrist beginnt deshalb mit Ablauf des Jahres, in dem die Lohnsteuer-Anmeldung beim FA eingereicht wird. Wird keine Anmeldung abgegeben, tritt die An...