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Keine verlängerte Festsetzungsfrist zur Durchsetzung von Erstattungsansprüchen
(1) Mit der gem. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO auf zehn Jahre verlängerten Festsetzungsfrist soll es dem durch eine Steuerstraftat geschädigten Steuergläubiger ermöglicht werden, die ihm vorenthaltenen Steuerbeträge auch noch nach Ablauf von vier Jahren zurückzufordern. Sinn und Zweck des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO bestehen jedoch nicht darin, den Steuerhinterzieher in die Lage zu versetzen, Erstattungsansprüche über die reguläre Verjährungsfrist hinaus zu realisieren. (2) § 169 Abs. 2 Satz 2 AO setzt einen hinterzogenen Betrag im Sinne eines Anspruchs des Fiskus auf eine Abschlusszahlung voraus, der wegen einer vollendeten Steuerhinterziehung bislang nicht geltend gemacht werden konnte (Bezug: § 169 Abs. 2 Satz 2, § 370 Abs. 1, Abs. 4 Satz 3 AO).
Praxishinweise: Nach der gesetzlichen Konzeption soll eine Verlängerung der Festsetzungsfrist eintreten, wenn eine leicht...