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Kraftfahrzeugsteuer | Beurteilung eines Fahrzeugs als Pkw
(1) Nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO gilt ab auch für Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t der von der Rechtsprechung des BFH entwickelte Grundsatz, dass anhand von Bauart und Einrichtung des Kfz zu beurteilen ist, ob ein Pkw oder ein Lkw vorliegt. Soweit danach § 2 Abs. 2a KraftStG die Rechtslage lediglich rückwirkend klarstellt, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes. (2) Ergibt sich in Folge der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO eine Änderung der Bemessungsgrundlage, ist die Kraftfahrzeugsteuer gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG neu festzusetzen (Bezug: § 2 Abs. 2 und 2a, § 8 Nrn. 1 und 2, § 9 Abs. 1 Nr. 3, § 12 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 KraftStG; § 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG; § 23 Abs. 6a StVZO).
Praxishinweise: Die wegen Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO w...