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Körperschaftsteuer | Optionsregelung nach § 34 Abs. 16 KStG
§ 34 Abs. 16 KStG eröffnet u. a. steuerbefreiten Körperschaften die Möglichkeit auf Weiteranwendung des § 38 KStG in der bisherigen Fassung und somit die Abstandnahme von der verpflichtenden Nachversteuerung des EK 02. Gem. § 34 Abs. 16 Satz 2 KStG ist der Antrag von den betroffenen Körperschaften spätestens bis zum zu stellen (Ausschlussfrist).
Für kleine Körperschaften ist bisher unter den Voraussetzungen des § 156 Abs. 2 AO von einer Veranlagung zur Körperschaftsteuer abgesehen worden, wenn die Kosten der Festsetzung und Einziehung außer Verhältnis zu dem festgesetzten Betrag stehen. In derartigen Fällen war auch eine Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals bzw. eine Feststellung von EK 02-Beständen bisher nicht vorzunehmen (R 79 Abs. 1 KStR 2004). Auch ohne Veranlagung können sich aber in der Zeit des Anrechnungsverfahrens über die Jahre...