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Bindung an Zwischenzeugnis bei Betriebsübergang
Hat der Arbeitgeber ein Zwischenzeugnis erteilt, ist er im Anschluss in der Regel an dessen Inhalt gebunden, wenn er ein Endzeugnis erteilt. Dies gilt auch, wenn der alte Arbeitgeber das Zwischenzeugnis vor einem Betriebsübergang erteilt hat und der Arbeitnehmer das Endzeugnis binnen einiger Monate vom Betriebserwerber verlangt ( NWB HAAAC-66907). Der neue Arbeitgeber könne sich nicht auf seine mangelnde Kenntnis der Leistungen und des Verhaltens des Klägers während des Arbeitsverhältnisses berufen. Diese behauptete Unkenntnis entbinde ihn (hier nach sechs Monaten) weder von der Pflicht zur Erfüllung des Zeugnisanspruchs noch befreie sie ihn von ihrer inhaltlichen Bindung an das von der Betriebsveräußerin erteilte Zwischenzeugnis. Anspruchsgrundlage für ein quali...