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Rückforderung der für die Einstellung des Strafverfahrens gezahlten Geldauflage
Die Einstellung eines Strafverfahrens darf nicht von der Zahlung einer Geldauflage an die Staatskasse abhängig gemacht werden, wenn der Angeschuldigte durch die Erfüllung der Auflage seine Gläubiger benachteiligt. Zahlt der Angeschuldigte an die Staatskasse, um eine Auflage zu erfüllen, von der die (endgültige) Einstellung eines Strafverfahrens gegen ihn abhängt, erbringt er keine unentgeltliche Leistung, wenn die erteilte Auflage in einem ausgewogenen Verhältnis zu dem Verurteilungsrisiko und dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs steht. Der Insolvenzverwalter kann die an die Staatskasse geleisteten Zahlungen zurückverlangen, wenn der Schuldner (wie wohl stets) die Benachteiligung seiner Gläubiger hierdurch billigend in Kauf gen...