Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Besteuerung von Arbeitnehmer-Einkünften in Argentinien in Abhängigkeit vom Visum
Der folgende Beitrag erläutert die unterschiedlichen Konsequenzen bei der Besteuerung von nach Argentinien entsandten Arbeitnehmern in Abhängigkeit von der Art ihres Visums. Er zeigt Möglichkeiten auf, wie Arbeitnehmer eine für sie ungünstigere Besteuerung in Argentinien vermeiden können. Des Weiteren stellt er die grundsätzlichen Besteuerungsvorschriften gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Argentinien (DBA Argentinien) vor.
I. Der Grundsatz des Art. 4 DBA Argentinien (Ansässigkeit)
Gemäß Art. 4 Abs. 1 DBA Argentinien ist ein Arbeitnehmer in dem Vertragsstaat ansässig, in dem er nach dem Recht des jeweiligen Staates einen Wohnsitz, einen ständigen Aufenthalt oder einen gewöhnlichen Aufenthalt hat. In den Fällen der Mehrfachansässigkeit sieht Art. 4 Abs. 2 Buchst. a DBA Argentinien, entsprechend der Regelung in Art. 4 Abs. 2 OECD-Musterabkommen (OECD-MA), eine Lösung nach der sog. tie-breaker-Regelung vor, d. h. eine natürliche Person ist abkommensrechtlich in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet. Nach dieser Regelung bestimmt sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach den persönlichen (z. B. Familie, Freunde, soziales Umfeld) und wirtschaftlichen (z. B. berufliche Tätigkeit, Investments) Interessen, die gleichran...