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Kirchensteuer: Steuerbefreite Halbeinkünfte in Baden-Württemberg
Für Streitigkeiten über die evangelische Kirchensteuer ist im Land Baden-Württemberg der Finanzrechtsweg eröffnet, obwohl es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Abgabenangelegenheiten handelt. Der Kirchensteuerbescheid ist nur insoweit anfechtbar, als die Besteuerungsgrundlagen für die Festsetzung der Einkommensteuer, die zum Kirchensteuerbescheid im Verhältnis von Grundlagen- zu Folgebescheid steht, keine Rolle spielen. Die Kirchensteuer wird als ein nach § 51a EStG modifizierter Zuschlag zur Einkommensteuer erhoben, so dass auch bei einer Einkommensteuer von 0 € eine positive Kirchensteuer festzusetzen sein kann. Die Halbhinzurechnung der nach § 3 Nr. 40 EStG bei der Einkommensteuerfestsetzung zur Hälfte steuerfreien Einkünfte bei der Festsetzung der Kirchensteuer nach § 51a Abs. 2 EStG entsp...