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Abgrenzung von Lieferungen verzehrfertiger Waren zu sonstigen Leistungen
Werden an einem in einer Gastronomie-Mall befindlichen Imbissstand Stehtische zur Verfügung gestellt, liegt darin die Zurverfügungstellung einer Infrastruktur, die dazu führt, dass das Dienstleistungselement qualitativ so ins Gewicht fällt, dass insgesamt eine sonstige Leistung vorliegt, die dem Regelsteuersatz unterliegt. Das gilt auch, wenn die Stehtische nicht vom Betreiber des Imbissstandes, sondern von der die Gastronomie-Mall betreibenden Gesellschaft aufgestellt wurden. Ob der einzelne Kunde diese tatsächlich in Anspruch nimmt, ist irrelevant (Abgrenzung zu den Urteilen des ).