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Berücksichtigung privater Steuerberatungskosten bei der Einkommensteuer
Steuerberatungskosten gehören zu den Aufwendungen privater Lebenshaltung und sind keine dauernden Lasten, die als Sonderausgaben von der Einkommensteuer abziehbar sind. Steuerberatungskosten rechnen nicht zum zwangsläufigen, pflichtbestimmten Aufwand der privaten Lebensführung, dessen steuerliche Berücksichtigung verfassungsrechtlich geboten ist. Für die Abziehbarkeit von Steuerberatungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a. F. ist nach § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG entscheidend, dass die Zahlung vor dem erfolgt ist.