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Beurteilung der Geldleistungen für Kinder in Vollzeitpflege
Können Kinder oder Jugendliche zeitweilig oder dauerhaft nicht bei ihren Eltern aufwachsen, bestehen mehrere Möglichkeiten, die Betreuung und Pflege der Betroffenen zu gewährleisten. Eine Möglichkeit besteht in der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII. Daneben existieren Sonderpflegestellen in Pflegefamilien i. S. des § 35 SGB VIII. Unabhängig davon, ob die Leistungen direkt vom Jugendamt oder als durchlaufende Posten über einen zwischengeschalteten Träger der privaten Jugendhilfe an die Pflegepersonen geleistet werden, sind diese Pflege- und Erziehungsgelder nach dem Anwendungsschreiben des (BStBl 2007 I S. 824) nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei, sofern der Inhaber der Personensorge die Hilfe zur Erziehung beim örtlich zuständigen Jugendamt beantragt und dieser Pflegeperson diese Beihilfe bewilligt wurde. Davon abzugrenzen ...