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Wirksamkeit eines mit Postzustellungsurkunde zugestellten Haftungsbescheids
Ein a) gegen eine Zahlungsaufforderung und b) gegen Vollstreckungsmaßnahmen gerichteter Einspruch mit der Überschrift „Haftungsbescheid” beinhaltet nicht zugleich einen Einspruch gegen den Haftungsbescheid. Die Angaben in einer Postzustellungsurkunde begründen den vollen Nachweis der erfolgten Zustellung.