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BFH 19.06.2008 III R 57/05, NWB 41/2008 S. 324

Einkommensteuer | Abfindung von Unterhaltsansprüchen

Das NWB FAAAC-92242 lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Aufwendungen für den typischen Unterhaltsbedarf – insbesondere Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat, Versicherungen – einer dem Steuerpflichtigen gegenüber unterhaltsberechtigten Person können nur nach § 33a Abs. 1 EStG abgezogen werden; Unterhaltsleistungen, mit denen ein besonderer und außergewöhnlicher Bedarf abgedeckt wird – z. B. Krankheits- oder Pflegekosten – dagegen nach § 33 EStG. (2) Die Abgrenzung der typischen von den untypischen Unterhaltsaufwendungen richtet sich nach deren Anlass und Zweckbestimmung, nicht nach deren Zahlungsweise. Die Abfindung der Unterhaltsansprüche des geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten fällt daher auch dann unter § 33a Abs. 1 EStG, wenn der Steuerpflichtige dazu verpf...BStBl 1961 III S. 76

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