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Einkommensteuer | Entgelt für Wettbewerbsverbot eines Handelsvertreters
Das Entgelt für das Wettbewerbsverbot eines Handelsvertreters, das in Zusammenhang mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses vereinbart wird, kann unselbständiger Teil des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB und damit den Einkünften i. S. des § 15 EStG zuzurechnen sein, oder es kann ertragsteuerlich eine sonstige Leistung i. S. von § 22 Nr. 3 EStG darstellen mit der Folge, dass es den Gewerbeertrag nach § 7 GewStG nicht erhöht. Eine Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG ist dann zu bejahen, wenn der Verpflichtung zum Unterlassen von Wettbewerb eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Ein gesondertes Entgelt für ein im Rahmen der Beendigung des Handelsvertretervertragsverhältnisses vereinbartes Wettbewerbsverbot kann – ebenso wie bei der Vereinbarung im Rahmen der Veräußerung eines Betriebs – auch verdeckt vereinbart werden, wenn dessen Wer...