BFH Beschluss v. - X E 7/08

Erinnerung gegen Kostenrechnung; Vertretungszwang für die Einlegung einer Erinnerung gegen Kostenrechnung

Gesetze: GKG § 66 Abs. 1, GKG § 21, FGO § 62, FGO § 62a

Instanzenzug:

Gründe

I. Der Senat hat das Rechtsmittel des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen Nichtabhilfebeschlüsse des als unzulässig verworfen, weil dieser das Rechtsmittel nicht durch eine zur Vertretung vor dem Bundesfinanzhof (BFH) berechtigte Person oder Gesellschaft hat einlegen lassen und gegen die Entschließung des FG, der Beschwerde nicht abzuhelfen, weder eine besondere Beschwerde noch ein anderes Rechtsmittel gegeben ist. Nach dem Beschluss hat der Kostenschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Mit Kostenrechnung vom hat die Kostenstelle des BFH die vom Kostenschuldner zu entrichtenden Gerichtskosten nach Nr. 6502 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe von 50 € angesetzt. Dagegen hat sich der Kostenschuldner mit Faxschreiben vom gewendet. Der Schriftsatz trägt seinen Briefkopf und ist am Ende des Textes mit dem Wortlaut „gez.: . . „(Vorname Nachname) versehen. Unterschrieben ist das Faxschreiben nicht. Aufgrund des Hinweises der Kostenstelle des BFH, das Fax sei nicht unterschrieben und könne deshalb nicht als Rechtsbehelf gegen die Kostenrechnung gewertet werden, hat der Kostenschuldner mit Fax vom erneut „Einspruch, Widerspruch und Rechtsbeschwerde” gegen die Kostenrechnung eingelegt. Dieses Fax trägt die Unterschrift des Kostenschuldners. Zur Begründung führt der Kostenschuldner —wie bereits im Fax vom — die unrichtige Sachbehandlung durch den BFH (§ 21 GKG) an.

Die Vertreterin der Staatskasse beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die vom Kostenschuldner persönlich erhobene Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG hat keinen Erfolg.

1. Es kann dahinstehen, ob für die Einlegung einer Erinnerung gegen eine Kostenrechnung seit der Neugestaltung des Vertretungszwangs vor dem BFH durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom (BGBl I 2007, 2840) Vertretungszwang besteht (vgl. hierzu Spindler, Der Betrieb, 2008, 1283). Offenbleiben kann auch, ob der Kostenschuldner bereits mit Fax vom wirksam Erinnerung erhoben hat, obwohl dieses Schreiben nicht unterzeichnet ist (vgl. hierzu die , BFHE 148, 205, BStBl II 1987, 131, und vom IV R 76/94, BFH/NV 1996, 332).

2. Die Erinnerung hat jedenfalls keinen Erfolg, weil mit ihr nur Einwendungen erhoben werden können, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (vgl. z.B. , BFH/NV 2005, 717, m.w.N.). Derartige Einwendungen hat der Kostenschuldner nicht vorgebracht.

Auch die Berufung des Kostenschuldners auf § 21 GKG führt nicht zum Erfolg. Nach dieser Vorschrift kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären (Abs. 1 Satz 1) oder wenn die Einlegung der unzulässigen Beschwerde auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht hätte (Abs. 1 Satz 3). Derartiges hat der Kostenschuldner nicht vorgetragen und ist auch aus den Akten nicht ersichtlich.

3. Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).

Fundstelle(n):
LAAAC-92227