Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StPO § 265; BtMG § 30 Abs. 1
Instanzenzug: LG Frankfurt am Main vom
Gründe
1. Der Schuldspruch war entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zu ändern. Zutreffend hat das Landgericht zwar zwischen der in dem Koffer befindlichen Rauschgiftmenge, die dem Angeklagten bei seinem Zwischenaufenthalt in F. nicht zur Verfügung stand und hinsichtlich derer die Einfuhr nicht vollendet wurde, und dem inkorporierten - eingeführten - Rauschgift unterschieden. Rechtsfehlerhaft ist aber der Schuldspruch (auch) wegen Handeltreibens in nicht geringer Menge hinsichtlich dieser letzten Menge. Auch insoweit liegt, da der Angeklagte über die bloße Kuriertätigkeit hinaus keine Aktivitäten entfaltete, nur Beihilfe zum Handeltreiben in nicht geringer Menge vor (vgl. BGHSt 51, 219). In Tateinheit hierzu steht die versuchte Durchfuhr hinsichtlich des im Koffer versteckten Rauschgifts.
§ 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen; es ist ausgeschlossen, dass der Angeklagte sich anders hätte verteidigen können.
2. Im Übrigen hat die Prüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Die Verfahrensrüge ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Auch der Strafausspruch kann aus den vom Generalbundesanwalt genannten Gründen bestehen bleiben. Das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG entnommen und dabei zutreffend allein auf die inkorporierte Rauschgiftmenge abgestellt. Dass der Angeklagte insoweit nur als untergeordneter Kurier tätig war, hat das Landgericht ausdrücklich mildernd berücksichtigt.
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Fundstelle(n):
AAAAC-92115
1Nachschlagewerk: nein