Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StGB § 227; StGB § 221; StPO § 74
Instanzenzug: LG Marburg, vom
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte J. H. wegen Totschlags in Tateinheit mit Misshandlung Schutzbefohlener zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren, den Angeklagten G. H. wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des Urteils; die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet.
I. Sachverhalt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts unterließ es die Angeklagte J. H. ab November/Dezember 2006, ihre am geborene Tochter Ja. ausreichend zu versorgen. Ab Ende Januar 2007 vernachlässigte sie die Versorgung grob, fütterte das Kind nicht mehr ausreichend und säuberte und pflegte es immer weniger. Die Angeklagte erkannte den zunehmend schlechten Zustand des Kleinkinds und nahm die ihr bewusste Möglichkeit eines Todeseintritts billigend in Kauf. Das Kind verstarb am durch Verhungern und Verdursten.
Der Angeklagte G. H. kümmerte sich, obwohl ihm der schlechte Gesundheitszustand des Kindes und dessen mangelnde Versorgung durch seine Ehefrau bekannt waren, nicht um eine Verbesserung der Versorgung. Dabei nahm er eine Verschlechterung des körperlichen Zustands seiner Tochter billigend in Kauf. Mit der Möglichkeit ihres Todes rechnete er nicht; dieser Ausgang wäre für ihn jedoch vorhersehbar und vermeidbar gewesen.
Im Einzelnen hat das Landgericht unter anderem Folgendes festgestellt:
Die Angeklagten bewohnten seit Beginn ihrer Beziehung im Jahr 2004 ein sanierungsbedürftiges ländliches Anwesen, das der Angeklagte im Jahr 2000 gekauft hatte. Es war teilweise saniert; in der Folgezeit beschäftigte sich der Angeklagte mehrere Jahre lang mit Sanierungsmaßnahmen namentlich im Erdgeschoss des Hauses, ohne dass wesentliche Fortschritte erzielt wurden und ein Ende der Arbeiten absehbar war. Auch in den von den Angeklagten bewohnten Räumen wurden daher jahrelang Baumaterialien und Maschinen gelagert. Außerdem brachte der Angeklagte etwa 30 Aquarien mit Fischen in das Haus und hielt mehrere Hunde. Seine gesamte Freizeit verwendete er für die Pflege der Tiere und für die von ihm betriebenen Baumaßnahmen.
Die Angeklagte J. H. , die eine von Passivität, geringer Lebenstüchtigkeit, Abhängigkeit und pessimistischer Grundhaltung geprägte Persönlichkeit aufweist, verbrachte vor der Geburt der gemeinsamen Tochter Ja. ihre Zeit meist passiv mit Schlafen, Fernsehen und geringfügigen Hausarbeiten. Erwerbstätig war sie nicht; die Haushaltsführung überforderte sie. Die Schwangerschaft mit ihrer Tochter Ja. realisierte die Angeklagte erst im vierten Schwangerschaftsmonat; sie verheimlichte sie jedoch bis zur Geburt am vor dem Angeklagten und ihrer Familie. Zu dem Kind hatte sie eine distanzierte, wenig gefühlsmäßige Beziehung; der Angeklagte G. H. , der von der Geburt überrascht wurde, freute sich dagegen und bemühte sich in den ersten Lebenswochen des Kindes auch um eine Beteiligung an dessen Versorgung. Er renovierte das Obergeschoss des Hauses, in dem sich das gemeinsame Schlafzimmer der Angeklagten sowie das Kinderzimmer befanden; dort waren auch mehrere Aquarien mit Fischen aufgestellt. Nach kurzer Zeit überließ der Angeklagte aber die Versorgung des Kindes ebenso wie die Haushaltsführung wieder vollständig der Angeklagten. Er kümmerte sich nicht darum und kontrollierte die Angeklagte auch nicht, machte ihr aber laufend Vorhaltungen wegen ihrer Lethargie und mangelhaften Haushaltsführung.
Die Angeklagte war mit der Haushaltsführung und der Versorgung des Kindes überfordert. Trotz durchschnittlicher Intelligenz und psychischer Gesundheit und ständiger Vorhaltungen des Angeklagten gelang es ihr nicht, eine zunehmende Verwahrlosung des Haushalts zu vermeiden; insbesondere sammelte sich in den Räumen des Erdgeschosses eine große Menge Müll an. In den teilweise noch unverputzten Räumen waren überdies Baumaterialien gelagert; dort hielten sich auch die Hunde der Angeklagten auf; der Angeklagte stellte immer noch weitere Aquarien auf. Die Tiere wurden von beiden Angeklagten durchweg gut versorgt.
In den ersten Lebensmonaten des Kindes kümmerte sich die Angeklagte um ihre Tochter. Ab November/Dezember 2006 versorgte sie das Kind nicht mehr ausreichend. Im Dezember 2006 heirateten die Angeklagten. Ab Anfang Februar vernachlässigte die Angeklagte die Versorgung des Kindes gravierend, fütterte es nicht mehr ausreichend und säuberte und pflegte es nicht angemessen. Wenn das Kind im Obergeschoss schrie, schaltete sie das Babyphon ab; überwiegend saß sie im Erdgeschoss vor dem Fernseher oder schlief. In der Beziehung zwischen den Angeklagten traten Probleme auf; der Haushalt verwahrloste zusehends. Am wurde eine erneute - ungewollte - Schwangerschaft festgestellt.
Das Kind wurde in den letzten sechs Wochen vor seinem Tod nicht mehr gebadet; die Windeln wurden kaum noch gewechselt, so dass sich eine großflächige ausgeprägte Windel-Dermatitis entwickelte.
Bis zum sahen Familienangehörige oder Freunde der Angeklagten das Kind noch gelegentlich. Am hatte es offenkundig Gewicht verloren, war krank und schwach, konnte aber noch herumkrabbeln und brabbeln. Die Angeklagte behauptete auf Nachfrage wahrheitswidrig, sie habe eine ärztliche Behandlung des Kindes veranlasst; Hilfsangebote von Verwandten lehnte sie ab.
In der Folgezeit verhinderte die Angeklagte, dass Dritte das Kind sahen oder das Obergeschoss des Hauses aufsuchten. Sie tat dies, weil sie den ihr bekannten Zustand des Kindes verbergen wollte und das Eingreifen des Jugendamts befürchtete. Sie erkannte, dass die Mangelversorgung des Kindes zu dessen Tod führen konnte, nahm dies aber billigend in Kauf, um den Anforderungen der Versorgung nicht mehr nachkommen zu müssen. Ihrem Ehemann erklärte sie wahrheitswidrig, mit dem Kind sei alles in Ordnung; hiermit gab er sich zufrieden. Den genauen Zeitpunkt, ab welchem die Angeklagte den als möglich erkannten Tod ihrer Tochter billigte, vermochte das Landgericht nicht festzustellen.
Der Angeklagte G. H. sah das Kind nach den Feststellungen zuletzt am . Zu diesem Zeitpunkt zeigte es ausgeprägte äußere Merkmale der Unterernährung und Mangelversorgung, die der Angeklagte auch bemerkte. Obwohl er wusste, dass seine Ehefrau sich nicht ausreichend um das Kind kümmerte, unternahm er weiterhin nichts. Er wusste, dass allein sein Eingreifen dem Kind hätte helfen können; auf einen glücklichen Ausgang und eine Gesundung des Kindes ohne seine Hilfe hoffte er nicht. Das Obergeschoss des Hauses suchte er nicht mehr auf; er hielt sich ausschließlich noch im Erdgeschoss auf, wo er - trotz zunehmender Vermüllung und Verwahrlosung - auch schlief. Den Tod des Kindes hielt er nach den Feststellungen des Landgerichts weder für möglich noch billigte er ihn.
Das Kind verstarb am in Folge Verhungerns und Verdurstens. Es war zu diesem Zeitpunkt extrem abgemagert, zeigte ein "Greisengesicht" und bestand nur noch aus Haut und Knochen. Die Angeklagte presste am Todestag zweimal Babynahrung in den Magen des Kindes, das zu diesem Zeitpunkt bereits komatös war und keine Nahrung mehr aufnehmen und verdauen konnte. Schließlich brachte sie das Kind gemeinsam mit einem Freund zu einer Ärztin, die den Tod feststellte. Der Angeklagte wurde vom Tod seines Kindes später informiert. Über den Tod zeigte er sich überrascht; fragte aber zu keinem Zeitpunkt nach der Todesursache.
Das Landgericht vermochte nicht genau festzustellen, von welchem Zeitpunkt an das verhungernde und verdurstende Kind keine Schmerzen mehr verspürte. Nach den Feststellungen trat ein Zustand einer nicht mehr umkehrbaren Schädigung, von welchem an der Tod nicht mehr hätte abgewendet werden können, möglicherweise bereits am ein, bevor der Angeklagte G. H. das Kind am zum letzten Mal sah. Bei sofortiger Hilfe und intensivmedizinischer Versorgung hätte das Leben aber jedenfalls um Tage oder Wochen verlängert werden können.
II. Revision der Staatsanwaltschaft.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, ist in vollem Umfang begründet.
1. Die Beweiswürdigung, aufgrund derer das Landgericht die Verwirklichung eines Mordmerkmals gemäß § 211 Abs. 2 StGB durch die Angeklagte J. H. verneint hat, hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Wie die Revision zutreffend rügt, sind die Schlussfolgerungen des Tatrichters teilweise mit den tatsächlichen Feststellungen nicht, jedenfalls nicht ohne nähere Begründung vereinbar; teilweise weisen schon die Feststellungen Lücken auf, die auszufüllen hier geboten gewesen wäre.
a) Das Mordmerkmal der Grausamkeit hat das Landgericht unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Urteil des 5. Strafsenats vom - 5 StR 320/06 (NStZ 2007, 402) in objektiver Hinsicht mit der Begründung verneint, es könne nicht festgestellt werden, dass das Tatopfer die von dem Tatbestand vorausgesetzten besonderen Schmerzen und Qualen während eines vom Tötungsvorsatz umfassten Handelns - hier: Unterlassens - der Angeklagten erlitten hat. Weder sei feststellbar, wann die durch die Mangelversorgung verursachten starken Schmerzen des Kindes aufgetreten seien, noch sei der Zeitpunkt festzustellen, von dem an die Angeklagte den Tod des Kindes billigte (UA S. 68). In subjektiver Hinsicht habe es der Angeklagten an einer gefühllosen und mitleidslosen Gesinnung gefehlt. Sie habe dem Kind nämlich "durchaus mütterliche Gefühle entgegengebracht"; dass sie sich sporadisch um das Kind kümmerte und ihm etwas zu essen gab, zeige, dass die Angeklagte dem Kind "helfen, nicht aber seine Qualen verlängern wollte" (UA S. 68). Diese Würdigung ist schon mit der Feststellung kaum vereinbar, dass die Angeklagte mit - bedingtem - Tötungsvorsatz handelte (UA S. 65). Es ist in den Urteilsgründen nicht nachvollziehbar dargelegt, welchem Ziel nach Auffassung des Landgerichts das angebliche Bemühen der Angeklagten dienen sollte, dem augenscheinlich verhungernden und verdurstenden Kind zu "helfen", wenn sie zugleich den Tod des Opfers billigend in Kauf nahm. Auch die Erwägung, die Angeklagte habe gegenüber dem Tatopfer mütterliche Gefühle gehabt, findet in den Feststellungen jedenfalls für den Zeitraum ab Februar 2007 keine ausreichende Grundlage. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, das gravierende Leiden und die als "grausam" zu kennzeichnenden Schmerzen, die das Kind jedenfalls über einen längeren Zeitraum erlitten haben muss, könnten der Angeklagten entgangen sein. Dies würde gleichermaßen gelten, wenn die Angeklagte zu diesem Zeitpunkt (noch) keinen Tötungsvorsatz gehabt hätte. Denn auch eine Körperverletzung und Misshandlung Schutzbefohlener zum Nachteil des eigenen Kindes in Kenntnis des Umstands, dass dieses dadurch extreme Schmerzen erleidet, zeigt weder "mütterliche Gefühle" noch ein Bemühen, dem Tatopfer zu "helfen". Daran ändert sich entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht schon dadurch etwas, dass die Angeklagte das Kind noch sporadisch fütterte und ihm gelegentlich einmal die Füße eincremte.
Durchgreifenden Bedenken begegnet auch die Würdigung des Landgerichts, es lasse sich ein Zeitraum, in welchem das Tatopfer (bereits oder noch) besonders quälende Schmerzen erlitten habe und der zugleich vom Tötungsvorsatz der Angeklagten umfasst sei, nicht feststellen. Diese Ansicht schöpft, wie auch der Generalbundesanwalt zutreffend hervorgehoben hat, die Feststellungen zu den konkreten Tatumständen nicht aus, sondern weicht zu früh in die Annahme der Nicht-Feststellbarkeit aus. Der Tatrichter hat sich insoweit ersichtlich an der Entscheidung BGH NStZ 2007, 402 ("Fall Dennis") orientiert, hierbei aber übersehen, dass beide Sachverhalte insoweit nicht ohne Weiteres gleichzusetzen sind. In jenem Fall zog sich die gravierende Mangelernährung des durch Unterlassen getöteten Kindes über mehrere Jahre, in der lebensbedrohlichen Phase noch über mehrere Monate hin. Die Tathandlung der Angeklagten bestand nicht in der Verweigerung von Nahrung, sondern im Unterlassen der Hilfeleistung für das bereits sechs Jahre alte Kind. Ein Flüssigkeitsmangel war in jenem Fall nicht festgestellt worden (vgl. BGH NStZ 2007, 402 Rdn. 14 f.); ein Tod durch Verdursten lag daher nicht vor. Unter diesen Umständen konnte nicht festgestellt werden, dass das bereits über Monate ausgezehrte und völlig entkräftete Tatopfer zu einem Zeitpunkt, in welchem Tötungsvorsatz vorlag, noch unter Hungergefühlen litt (ebd. Rdn. 15).
Dies ist mit dem hier vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Eine gravierende Mangelversorgung von Ja. ist jedenfalls nicht für einen Zeitraum vor Mitte Januar 2007 festgestellt (vgl. UA S. 30 f.). Eine Verschlechterung des Zustands war für Dritte erstmals am erkennbar; am war das Kind dann abgemagert, krank und matt (UA S. 31). Frühestens ab wäre das Kind möglicherweise nicht mehr zu retten gewesen (UA S. 23).
Hieraus ergibt sich, dass die gravierende, letztlich zum Tod des Opfers am führende Mangelversorgung sich nur über einen Zeitraum von wenigen Wochen erstreckte (vgl. UA S. 43 f.). Noch am war das Kind nach den Feststellungen zwar "schmaler geworden" und erkennbar krank, aber keinesfalls apathisch. Es war "quengelig, lachte auch, trank problemlos Saft aus einer Flasche und krabbelte umher" (UA S. 32). Der Zustand völliger Entkräftung und Apathie, in dem das Kind die starken Schmerzen und Qualen des Verhungerns und Verdurstens letztlich nicht mehr empfand, trat somit nicht im Ergebnis eines langdauernden Prozesses der Mangelversorgung, sondern innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums ein (UA S. 42). Während dieser Zeit wurden die Windeln des Kindes kaum noch gewechselt, die schwere und sehr schmerzhafte Windel-Dermatitis nicht behandelt. Die Angeklagte gab ihrem Kind immer weniger Nahrung und Flüssigkeit und stellte schließlich fest, "dass die Kleine aufgrund der Entkräftung nicht mehr trinken konnte" (UA S. 65). Sie badete das Kind nicht mehr, weil es so abgemagert war (UA S. 66). Zugleich stellte sie das sog. Babyphon ab, um das "Gebrüll" des Kindes nicht hören zu müssen, und "ließ niemanden mehr zu dem inzwischen todkranken Mädchen" (UA S. 66). Im Hinblick auf diese Feststellungen ist die Würdigung des Tatrichters, es lasse sich nicht feststellen, ab welchem Zeitpunkt die Angeklagte Tötungsvorsatz gehabt und ob zu diesem Zeitpunkt das Kind noch gelitten habe und dies von der Angeklagten auch wahrgenommen worden sei, nicht hinreichend begründet. Dies lag hier vielmehr nach den Umständen so nahe, dass es für die gegenteilige Annahme des Landgerichts gravierender tatsächlicher Anhaltspunkte bedurft hätte. Solche sind nach den bisherigen Feststellungen nicht ersichtlich.
b) Auch das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht ist vom Landgericht mit nicht rechtsfehlerfreien Erwägungen verneint worden; auch insoweit begegnet die Beweiswürdigung durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht führt als gegen eine Verdeckungsabsicht der Angeklagten sprechende Umstände an, dass sie "den Tod des Kindes offenbarte", indem sie es zu der Ärztin brachte, und dass sie zuvor nichts Wesentliches am Leichnam oder im Haushalt veränderte (UA S. 68 f.). Diese Würdigung wird den festgestellten konkreten Umständen einschließlich der Persönlichkeitsstruktur der Angeklagten nicht gerecht. So bleibt offen, welche andere Möglichkeit außer der Offenbarung des Kindstods die Angeklagte konkret gehabt hätte. Unklar ist auch, welche Veränderungen am Leichnam oder im Haushalt hätten vorgenommen werden können, die angesichts des offenkundigen Zustands der Leiche eine gegen den Vorsatz sprechende Indizwirkung zugunsten der Angeklagten hätten haben sollen.
Überdies lässt die Würdigung erhebliche Umstände, die für eine Verdeckungsabsicht sprachen, außer Betracht; die erforderliche sorgfältige Gesamtwürdigung fehlt. So hat das Landgericht ausdrücklich festgestellt, "weil die Angeklagte merkte, wie lebensbedrohlich sich der Zustand des Kindes verschlechterte", und weil sie die Einschaltung des Jugendamts fürchtete, habe sie niemanden mehr zu dem Kind gelassen (UA S. 66). Sie gab auf Nachfragen wahrheitswidrig an, das Kind sei in ärztlicher Behandlung, um entsprechende Bemühungen und ein Eingreifen Dritter zu verhindern. Sie behauptete, das Kind habe eine schwere Durchfallerkrankung; unmittelbar vor seinem Tod presste sie eine größere Menge Flüssigkeit in den Magen des sterbenden Kindes. All dies konnte ersichtlich für eine Absicht der Angeklagten sprechen, die vorangehende Misshandlung Schutzbefohlener durch den Tod des Opfers zu verdecken; es hätte daher genauer erörtert werden müssen. Dass die Angeklagte nach den Feststellungen auch aus anderen Motiven gehandelt hat, würde der Annahme von Verdeckungsabsicht nicht von vornherein entgegenstehen; erforderlich gewesen wäre eine nähere Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des bedingten Tötungsvorsatzes (vgl. dazu Fischer StGB 55. Aufl. § 211 Rdn. 79; MüKo-Schneider § 211 Rdn. 191 ff.; jeweils m.w.N.).
c) Zutreffend hat der Generalbundesanwalt auch darauf hingewiesen, dass die Erwägungen, mit denen das Landgericht das Mordmerkmal sonstiger niedriger Beweggründe ausgeschlossen hat, rechtlicher Prüfung nicht standhalten. Das Landgericht hat hierzu "Auslöser" der Tat in der Persönlichkeitsstruktur der Angeklagten angeführt: erwähnt sind unter anderem Passivität, Sorglosigkeit, Verantwortungslosigkeit, Interesselosigkeit, der Wunsch nach Nichtstun sowie Überforderung durch den Haushalt (UA S. 67). Diese als "Motivbündel" bezeichneten "Auslöser" stehen nach Ansicht des Landgerichts nicht auf tiefster sittlicher Stufe, zumal sie speziellen Mordmerkmalen nicht nahe stehen (ebd.).
Diese Bewertung vermischt unzutreffend "Auslöser" und Tatmotive. Die geschilderten Persönlichkeitsmerkmale der Angeklagten können nicht unmittelbar Motiven für die Tat gleichgesetzt werden; Merkmale wie "Verantwortungslosigkeit" oder allgemeine Bedürfnislagen wie der "Wunsch nach Nichtstun" stehen der Annahme sittlich niedriger Beweggründe nicht ohne Weiteres entgegen, sondern können gerade auch deren Hintergrund darstellen. Das Landgericht hätte sich daher nicht mit den genannten allgemeinen Charakterisierungen begnügen dürfen, welche die Tat eher als schicksalhafte Auswirkung einer allgemeinen Lebensuntüchtigkeit der Angeklagten erscheinen lassen, sondern hätte sich um die Feststellung konkreter Tatmotive bemühen müssen. Soweit festgestellt ist, die Angeklagte habe den Tod des Kindes gebilligt, "um den Anforderungen, die das Kind an sie stellte, nicht mehr nachkommen zu müssen" (UA S. 66), hätte der Tatrichter eine Einordnung dieser Motivation in die zum Mordmerkmal sonstiger niedriger Beweggründe entwickelten Maßstäbe und Fallgruppen vornehmen müssen; eine Verweisung auf die Persönlichkeitsstruktur der - psychisch gesunden - Angeklagten reichte insoweit nicht.
Zutreffend hat der Generalbundesanwalt überdies darauf hingewiesen, dass es Anhaltspunkte dafür gab, die Angeklagte habe sich im Zusammenhang mit Enttäuschungen in ihrer Ehe von dem Kind abgewandt und dieses verhungern lassen, um ihrem "Wunsch nach Nichtstun" und ihrer Enttäuschung über die Abwendung ihres Ehemannes Ausdruck zu verleihen. Der neue Tatrichter wird die konkrete Motivlage der Angeklagten sorgfältiger als bisher geschehen zu prüfen haben.
2. Auch die Strafzumessung hinsichtlich der Angeklagten J. H. ist nicht rechtsfehlerfrei. Zutreffend rügt die Revision, dass die Anwendung der Strafrahmensenkung gemäß § 13 Abs. 2 StGB durch das Landgericht nicht hinreichend begründet ist. Die Strafzumessungserwägungen vermischen Gesichtspunkte der Strafrahmenbestimmung und der konkreten Strafbemessung, ohne dass hinreichend deutlich wird, ob der Tatrichter die für die Anwendung des § 13 Abs. 2 StGB geltenden Maßstäbe zutreffend erkannt hat. So ist etwa die Erwägung, der Angeklagten solle "letztlich zugute gehalten werden, dass sie die Tat lediglich durch Unterlassen begangen hat" (UA S. 76), im Hinblick auf die Tatsache wenig aussagekräftig, dass eine Tötung durch Verhungernlassen, die gerade auch besonders gravierende schulderhöhende Momente enthalten kann, ihrer Natur nach vorwiegend Unterlassungselemente enthält; dies kann nicht von vornherein als Milderungsgrund angesehen werden. Auch dass die Angeklagte "die ihr obliegenden Mutterpflichten bei richtiger Einstellung (hätte) erfüllen können" (UA S. 76), ist entgegen der Ansicht des Landgerichts keine aus sich heraus zur Strafrahmenmilderung geeignete Tatsache.
3. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auch hinsichtlich des Angeklagten G. H. begründet.
a) Zutreffend wendet sich die Revision gegen die Beweiswürdigung zur Verneinung eines Tötungsvorsatzes dieses Angeklagten. Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, er habe von dem schlechten Gesundheitszustand seiner Tochter gar nichts bemerkt. Dies hat das Landgericht als unglaubhaft angesehen. Gleichwohl hat es angenommen, für das Vorliegen eines Tötungs-Vorsatzes "(gebe) es keine Hinweise" (UA S. 73). Der Angeklagte habe die mangelnde Pflege und Versorgung nicht bemerkt; die Auszehrung des Kindes habe er erst am wahrgenommen. Das Obergeschoss des Hauses und das Kinderzimmer habe er in den letzten Lebenswochen des Kindes nicht mehr aufgesucht. Es sei ihm zwar bewusst gewesen, dass nur durch sofortiges Eingreifen weiterer Schaden von dem Kind abgewendet werden konnte; aus Apathie, Prioritätensetzung für Hunde und Fische und Konfliktscheu habe er aber jede Hilfe unterlassen (UA S. 72).
Diese Feststellungen sind schon in sich nicht ohne Widerspruch. Das Landgericht hat überdies rechtsfehlerhaft unterlassen, erhebliche Indizien, die sich aus sonstigen Feststellungen im Hinblick auf den Tatvorsatz des Angeklagten ergaben, in ihrer Bedeutung zutreffend einzuordnen und in die gebotene Gesamtwürdigung einzustellen.
Zutreffend weist die Revision auf den Umstand hin, dass der Angeklagte, der nach den Feststellungen vom Tod des Kindes am überrascht wurde, zu keinem Zeitpunkt nach der Todesursache fragte (UA S. 34, 36). Ein solches Verhalten ist mit der Annahme, der Angeklagte habe den lebensbedrohlichen Zustand seines Kindes zuvor nicht gekannt, kaum vereinbar; es hätte daher als gegen die Einlassung des Angeklagten sprechendes gravierendes Indiz vom Tatrichter gewürdigt werden müssen. Dasselbe gilt für die Feststellung, der Angeklagte habe vor dem Tod des Kindes wochenlang das Obergeschoss des Hauses, also das Kinderzimmer und das Elternschlafzimmer, gar nicht mehr aufgesucht und daher die extreme Mangelversorgung des Kindes und die Verwahrlosung des Obergeschosses nicht bemerkt. Stattdessen habe er - ohne erkennbaren Grund - in dem vermüllten Wohnzimmer im Erdgeschoss geschlafen und sich nur noch dort und im Bereich seiner angeblichen Sanierungsarbeiten aufgehalten. Für diese - an sich wenig nahe liegende - Einlassung konnte hier in der Tat sprechen, dass nach dem Tod des Kindes auch die im Obergeschoss befindlichen Aquarien in verwahrlostem Zustand mit toten und skelettierten Fischen aufgefunden wurden. Da die Versorgung der Tiere aber nach den Feststellungen des Landgerichts eines der Hauptinteressen des Angeklagten war und er sich um die Hunde und Fische stets zuverlässig kümmerte, ergab sich gerade aus dem Zustand der Aquarien im Obergeschoss ein erhebliches Indiz dafür, dass der Angeklagte absichtlich die Konfrontation mit dem Zustand seiner Tochter vermied. Im Zusammenhang mit der Feststellung, dass ihm der bedrohliche Zustand des Kindes bewusst war (UA S. 71), dass er "nicht auf einen glücklichen Ausgang oder einen glücklichen Zufall (vertraute), der zur Genesung des Kindes führen würde" (UA S. 72), dass er von seiner Ehefrau, wie er erkannte, "kein Eingreifen erwarten (konnte)" (ebd.), dass er wusste, dass weder ein Arzt zugezogen noch Besucher zu dem Kind gelassen wurden und dass "nur er ... dem Kind zur Gesundung verhelfen (konnte)" (ebd.), findet dann aber die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe gleichwohl den Tod des Kindes nicht für möglich gehalten, in den bisherigen Feststellungen keine ausreichende Grundlage. Der Tatrichter ist rechtlich nicht gehalten, zugunsten des Angeklagten einen Sachverhalt zu unterstellen, für den es an hinreichenden Anhaltspunkten fehlt. Dies gilt umso mehr, wenn, wie hier, gravierende Indizien für die gegenteilige Annahme sprechen. Sollte der neue Tatrichter zur Feststellung zumindest bedingten Tötungsvorsatzes des Angeklagten gelangen, wird er auch die bei der Mitangeklagten erörterten Mordmerkmale zu prüfen haben. Auch insoweit gilt, dass die Feststellung einer allgemeinen Persönlichkeitsstruktur oder Motivationslage wie "Passivität" oder "Prioritätensetzung für Hunde und Fische" nicht geeignet ist, Feststellungen zu konkreten Handlungsmotiven zu ersetzen, und dass solche allgemeinen Haltungen der Annahme von Motiven, welche die Voraussetzungen eines Mordmerkmals erfüllen, nicht entgegenstehen.
b) Begründet ist die Revision hinsichtlich dieses Angeklagten auch insoweit, als sie sich gegen die Ablehnung des Tatbestands der Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 StGB wendet. Die Begründung, zu dem Zeitpunkt, als der Angeklagte am die Schädigung des Tatopfers erkannte, sei der - zum Tod führende - Körperverletzungserfolg schon eingetreten gewesen, weil das Kind zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zu retten gewesen wäre (UA S. 75), lässt außer Betracht, dass der Angeklagte nach den Feststellungen jedenfalls von diesem Zeitpunkt an wusste, dass sich der Gesundheitszustand des Kindes laufend weiter verschlechterte und dass bei pflichtgemäßem Eingreifen des Angeklagten das Leben des Kindes in jedem Fall hätte verlängert werden können. Das Unterlassen des Angeklagten steigerte daher die dem Kind drohende Lebensgefahr weiter. Dies würde entgegen der Ansicht des Landgerichts eine Verurteilung nach § 227 StGB tragen.
c) Schließlich begegnet aus denselben Gründen auch die fehlende Prüfung eines Verbrechens nach § 221 Abs. 1 Nr. 2 Abs. 3 StGB (vgl. BGH NJW 2008, 2199) durchgreifenden Bedenken. Auch der vom Landgericht nicht erörterte Tatbestand des § 225 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 StGB wird vom neuen Tatrichter zu prüfen sein; der Tatbestand könnte ggf. in Tateinheit mit § 227 StGB stehen (vgl. BGHSt 41, 113).
4. Der Senat hat, auch im Hinblick auf die Öffentlichkeitswirksamkeit des Verfahrens, von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. StPO Gebrauch gemacht, die Sache an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen.
III. Revisionen der Angeklagten.
1. Die Revision der Angeklagten J. H. ist unbegründet.
Die Verfahrensrüge, mit welcher eine Verletzung von § 74 StPO gerügt wird, deckt einen Rechtsfehler nicht auf. Das Landgericht hat den gegen die Sachverständige C. gerichteten Befangenheitsantrag zu Recht zurückgewiesen. Die Sachverständige hatte im Rahmen ihres Antrags vor Erstattung ihres mündlichen Gutachtens in der Hauptverhandlung eine Nach-Exploration der Angeklagten beabsichtigt und hiervon den Verteidiger benachrichtigt. Es ist nicht ersichtlich, dass sie dies in der Absicht unternahm, einseitig zu Lasten der Angeklagten tätig zu werden. Hiergegen spricht namentlich auch die Information des Verteidigers. Ein Befangenheitsgrund lag bei verständiger Würdigung daher nicht vor.
Auch die Überprüfung des Urteils auf die allgemein erhobene Sachrüge ergibt keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten.
2. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten G. H. ist gleichfalls unbegründet. Soweit die Revision beanstandet, das Landgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Angeklagte den Verletzungserfolg einer Verschlechterung des Gesundheitszustands seiner Tochter billigte oder hinzunehmen bereit war, widerspricht dies den Urteilsfeststellungen. Das Landgericht hat ausdrücklich und insoweit rechtsfehlerfrei festgestellt, der Angeklagte habe jedenfalls am eine behandlungsbedürftige Erkrankung des Kindes wahrgenommen und gewusst, dass sich dieser Zustand ohne sein Eingreifen weiter verschlechtern würde, gleichwohl aus Bequemlichkeit und Passivität aber nichts unternommen. Die Beweiswürdigung lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.
Auch die Einwendungen der Revision gegen die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung sind offensichtlich unbegründet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
QAAAC-92114
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