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Kein Wahlrecht zwischen Existenzgründerrücklage und normaler Ansparabschreibung
Rücklage vor Betriebseröffnung setzt Konkretisierung voraus
Dem Steuerpflichtigen steht kein Wahlrecht zu, ob er die „normale” Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG oder die Existenzgründerrücklage gemäß § 7g Abs. 7 EStG in Anspruch nehmen will. Liegen die besonderen Voraussetzungen für die Existenzgründerrücklage nicht vor, kommen automatisch die allgemeinen Regelungen für „normale” Ansparrücklagen zur Anwendung.
Sonderregeln für Existenzgründer
Für Wirtschaftsjahre, die bis zum enden, ist noch die bisherige Ansparabschreibung zulässig; erst für spätere Wirtschaftsjahre gilt der neue Investitionsabzugsbetrag. Nach dem bisherigen § 7g EStG galten Sonderregeln für Existenzgründer.
Für sog. Existenzgründer wurden die allgemeinen Regelungen in § 7g Abs. 3 bis 6 gem. Abs. 7 des § 7g EStG modifiziert; insbesondere mussten Existenzgründer bei Nichtvornahme einer Investition keinen Gewinnzuschlag i. H. von 6 % je Wirtschaftsjahr des Bestehens der Rücklage bilden; zudem beträgt die Investitionsfrist statt zwei immerhin fünf Jahre.
Existenzgründereigenschaft
Nach § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 EStG ist eine natürliche Person Existenzgründer, die innerhalb der letzten fünf Jahre weder an einer Kapitalgesellschaft zu mehr als einem Zehntel beteiligt gewesen ist, noch Einkünfte i. S. des § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 EStG erzielt hat. Soll eine Gesel...