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FG Köln Urteil v. - 6 K 2707/03 EFG 2008 S. 1829 Nr. 22

Gesetze: UStG § 4 Nr. 22 Buchts. b) AO § 52 Abs. 2 Nr. 2RL 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m) UStG § 12 Abs. 2UStG § 4 Nr. 12

Umsatzsteuer:

Umsätze eines gemeinnützigen Reitervereins aus Pferde-Einstellungsverträgen

Leitsatz

Die Umsätze eines gemeinnützigen Reitervereins aus der Einstellung der Pferde seiner Mitglieder (Boxenvermietung, Futterverkauf, Hängeplatzvermietung und Hallennutzung) sind steuerpflichtig und unterliegen dem Regelsteuersatz.

Fundstelle(n):
EFG 2008 S. 1829 Nr. 22
UStB 2009 S. 7 Nr. 1
GAAAC-92071

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FG Köln, Urteil v. 22.01.2008 - 6 K 2707/03

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