1) Im Fall der Bestellung des Nießbrauchs an einem Kommanditanteil sind sowohl der Nießbraucher als auch der Nießbrauchbesteller
als Mitunternehmer anzusehen, wenn beide Mitunternehmerrisiko tragen und Mitunternehmerinitiative entfalten können.
2) Steht dem Nießbrauchbesteller gemäß den vertraglichen Abreden zwar kein Anteil an den laufenden Erträgen, dafür jedoch
ein Anteil am Veräußerungserlös zu, trägt er ein ausreichendes Mitunternehmerrisiko.
3) Werden die Stimm- und sonstigen Verwaltungsrechte im Übertragungsvertrag vollständig dem Nießbraucher zugeordnet, kann
der Besteller keine Mitunternehmerinitiative entfalten.
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FG Münster, Urteil v. 19.06.2008 - 3 K 1086/06 Erb
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