Keine Spontanauskünfte an die türkische Steuerverwaltung
Leitsatz
Aufgrund der Würdigung eines vorgelegten Privatgutachtens ist bei summarischer Prüfung die Wahrung des Steuergeheimnisses
in der Türkei faktisch nicht hinreichend gewährleistet, mit der Folge, dass das FA nicht befugt ist, der türkischen Steuerverwaltung
gemäß § 117 Abs. 2 AO i. V. mit Art. 26 DBA Türkei eine Spontanauskunft über Zahlungen der Antragstellerin - eine in der Türkei
sehr renommierte und marktstarke Firmengruppe - zu erteilen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 238 Nr. 4 EFG 2008 S. 1764 Nr. 22 StBW 2008 S. 1 Nr. 21 VAAAC-92066
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