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Befreiung von der Steuerberaterprüfung für Beamte nur bei Zeichnungsrecht eines Sachbearbeiters
Ein Beamter des gehobenen Dienstes oder vergleichbarer Angestellter ist i.S. des § 38 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a StBerG als Sachbearbeiter oder in vergleichbarer Stellung tätig, wenn er im Grundsatz eigenverantwortlich das Arbeitsgebiet in einem Finanzamt bearbeitet. Entscheidende Voraussetzung dafür ist, dass er über das Zeichnungsrecht eines Sachbearbeiters verfügt. In diesem Zusammenhang kommt es weder darauf an, dass der Bearbeiter bereits vor Übertragung des Zeichnungsrechts probeweise die Aufgaben eines Sachbearbeiters wahrgenommen hat, noch darauf, dass er erst später qualifizierende Lehrgänge und Prüfungen absolviert hat.