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Änderung des § 22 Nr. 5 EStG durch das Eigenheimrentengesetz
Aufgrund der Änderung des § 22 Nr. 5 EStG durch das Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz – EigRentG) wird im (BStBl 2008 I S. 390) in den Rz. 108 und 182 jeweils die Angabe „§ 22 Nr. 5 Satz 5 EStG” durch die Angabe „§ 22 Nr. 5 Satz 7 EStG” ersetzt. Außerdem erfolgt eine redaktionelle Korrektur des Begriffs „Altersvorsorge-Restkapitals” in Rz. 18 in „Altersvorsorge(Rest-)Kapitals”.