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Zeitpunkt des Entstehens eines Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG
Ein Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG ist zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem der Erwerber nach der vertraglichen Vereinbarung ein Anwartschaftsrecht auf die veräußerten Anteile erhält, wenn nicht das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen weiterhin beim Veräußerer verbleibt. Steuerlich ist die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums gem. § 39 AO ausreichend, auch wenn die Anteilsübertragung gesellschaftsrechtlich eine Genehmigung der Gesellschaft erfordert und diese erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Der Veräußerungsgewinn ist auf den Zeitpunkt zu ermitteln, zu dem er entstanden ist. Besteht das Entgelt für die veräußerten Anteile in börsennotierten Anteilen, bestimmt sich der Veräußerungspreis insoweit nach dem Kurswert der Aktien bei Entstehen des Anspruchs auf Übereignung. Der Kurswert bei...