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Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss
Die Erstattungsfähigkeit der Gebühren eines Steuerberaters für das Vorverfahren nach § 139 Abs. 3 Satz 1 und 3 FGO setzt voraus, dass diese dem Kläger tatsächlich in Rechnung gestellt worden sind. Lediglich fiktive Gebühren sind nicht erstattungsfähig. Eine Zeitgebühr des Steuerberaters nach §§ 13, 28 StBGebV für die Prüfung von Steuerbescheiden vor Einspruchseinlegung ist im Rahmen des § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht erstattungsfähig, da diese Prüfung nicht Teil des Vorverfahrens i. S. des § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO ist. Das Entstehen einer Erledigungsgebühr nach § 24 BRAGO bzw. VV 1002 RVG setzt eine besondere Mitwirkung des Rechtsanwalts bei der Erledigung des Rechtsstreits voraus. Für das Entstehen einer Erledigungsgebühr reicht insoweit eine schriftsätzlich vorgetragene rechtliche Argumentation bzw. der Hinweis auf die Rechtslage oder eine bestehende Rechtsprechung ...