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Regelmäßige Arbeitsstätte
Betriebliche Einrichtung beim Kunden des Arbeitgebers
Die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers ist nach dem Urteil des keine regelmäßige Arbeitsstätte. Das gilt auch für den Fall, dass der Mitarbeiter dort längerfristig eingesetzt ist.
Hintergrund
Im entschiedenen Fall betrieb die Klägerin EDV-Systemberatung und die Entwicklung von Software. Ihr Gesellschafter-Geschäftsführer führte die Entwicklungsarbeiten in seinem Büro durch. Abnehmer der Software waren Firmen, die ihre Rechenzentren jeweils im ganzen Bundesgebiet hatten. Nach den Angaben der Klägerin arbeitete der Entwickler monatlich 160 Stunden im eigenen Büro und 136 Stunden in den Rechenzentren der Kunden. Ihm stand ein Dienstwagen zur Verfügung, den er auch privat nutzte. Der geldwerte Vorteil hieraus wurde bis Ende September des Streitjahres 2003 nach der 1-%-Regelung angesetzt, für die Zeit danach wurde ein Fahrtenbuch geführt. Die Fahrten zwischen dem eigenen Büro und den Rechenzentren der Kunden blieben bei der Versteuerung unberücksichtigt. Die Arbeitgeberin vergütete dem Geschäftsführer die Mehraufwendungen für Verpflegung mit arbeitstäglich 10 DM bis 2001 und ab 2002 mit 6 € pauschal u...