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BGH 17.09.2008 XII ZR 72/06, NWB 40/2008 S. 321

Unterhaltsrecht | Berücksichtigung des Splittingvorteils aus neuer Ehe beim Unterhalt für Kinder aus erster Ehe im Mangelfall

Der Vorrang des Unterhalts minderjähriger Kinder gegenüber Ehegatten gilt auch im sog. Mangelfall für das gesamte verfügbare Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Dies schließt den Splittingvorteil aus dessen neuer Ehe ein (). Die Grundsatzentscheidung zum Kindesunterhalt betrifft einen „Mangelfall”, in dem das Einkommen des unterhaltspflichtigen Vaters nicht ausreichte, um den Unterhalt für seine drei Kinder aus erster Ehe, seine geschiedene Frau und seine neue Ehefrau zu tragen. Die geschiedene Ehefrau verlangte für sich und ihre Kinder eine Erhöhung des Unterhalts. Der Splittingvorteil des unterhaltspflichtigen Mannes in der neuen Ehe darf vollständig für den vorrangigen Kindesunterhalt verbraucht werden. Sein Einkommen ist also nicht nur in der H...

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