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BFH 15.05.2008 IV R 77/05, BBK 19/2008 S. 4813

Weitergeleitete Brauereidarlehen sind Dauerschulden bei Vereinbarung einer Getränkebezugsverpflichtung

Erhält ein Getränkegroßhändler von einer Brauerei Darlehen, die er seinerseits ohne Zinsaufschlag an seine Kunden weiterreicht, so handelt es sich bei den empfangenen Darlehen um Dauerschulden im Sinne von § 8 Nr. 1 GewStG in der bis einschließlich 2007 gültigen Fassung, wenn bei der Weiterreichung der Darlehen eine Getränkebezugsverpflichtung zu Gunsten des Großhändlers vereinbart wird.

Nicht zu den Dauerschulden gehören zwar u. a. Darlehen, die der Darlehensnehmer weiterreicht, sofern ihm aus der Weiterreichung kein über seine Verwaltungskosten hinausge-hender Nutzen erwächst und der Darlehensnehmer den Kredit im fremden Interesse aufgenommen hat (so bereits , BStBl 2005 II S. 102, NWB KAAAB-40272). Diese Voraussetzung lag im Streitfall aber nicht vor: Zwar nahm der Kläger kein...

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