BFH Beschluss v. - V S 41/07 (PKH)

Anforderungen an den Antrag auf Prozesskostenhilfe einer juristischen Person

Gesetze: FGO § 142

Instanzenzug:

Gründe

I. Mit Beschluss vom V S 9/07 (PKH) hat der Senat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren abgelehnt und mit Beschluss vom im Verfahren V B 45/07 die Beschwerde der Klägerin und Antragstellerin (Klägerin) gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des als unbegründet zurückgewiesen.

Mit dem vorliegenden Antrag begehrt die Klägerin PKH für die von ihr erhobene Anhörungsrüge V S 40/07.

II. Der Antrag auf Gewährung von PKH hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag auf PKH ist zwar zulässig, weil für ihn kein Vertretungszwang besteht (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom II S 2/01 (PKH), BFH/NV 2003, 793; vom III S 17/04 (PKH), BFH/NV 2005, 1124; vom III S 30/05 (PKH), BFH/NV 2007, 1140).

2. Der Antrag ist aber unbegründet. Gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 116 Nr. 2 und § 114 letzter Halbsatz der Zivilprozessordnung (ZPO) erhalten juristische Personen oder parteifähige Vereinigungen, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig sind, auf Antrag PKH, wenn —neben weiteren Voraussetzungen— die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Das erfordert, dass über den am Prozess wirtschaftlich Beteiligten hinaus ein erheblicher Personenkreis durch die Unterlassung der Prozessführung in Mitleidenschaft gezogen werden könnte (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B.  (PKH), BFH/NV 2003, 1338, m.w.N.). Umstände dafür, dass im Streitfall eine solche Gefahr bestünde, sind weder dargetan noch ersichtlich. Vielmehr handelt es sich um einen typischen Einzelfall.

3. Der Antrag hat darüber hinaus aber auch deswegen keinen Erfolg, weil die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 ZPO). Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn bei summarischer Prüfung und Würdigung der wichtigsten Tatumstände der vom Antragsteller begehrte Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat. Im Streitfall kann die beabsichtigte Anhörungsrüge aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom im Verfahren V S 40/07 unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zum Erfolg führen.

4. Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei.

Fundstelle(n):
UAAAC-91427