BGH Beschluss v. - IX ZB 91/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: GKG § 23; GKG § 23 Abs. 2; GKG § 63 Abs. 3; ZPO § 3

Instanzenzug: AG Bremen, 40 IK 396/01 U vom LG Bremen, 4 T 2/05 vom

Gründe

Der Senat hat die mit dem Ziel der Versagung der Restschuldbefreiung erhobene Rechtsbeschwerde der Gläubigerin als unzulässig verworfen und den Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß seiner ständigen Rechtsprechung auf den Regelstreitwert von 5.000 € bestimmt. Hierbei ist übersehen worden, dass die Forderung der Gläubigerin nur 3.050,89 € beträgt und damit unter dem in Ansatz gebrachten Gegenstandswert liegt. Gegen die Höhe des Streitwertes hat die Gläubigerin Gegenvorstellung erhoben.

Diese Gegenvorstellung gibt Anlass zu einer Änderung der Streitwertfestsetzung gemäß §§ 23, 63 Abs. 3 GKG.

Der Gegenstandswert für das einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung betreffende Verfahren ist gemäß § 23 Abs. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach dem objektiven wirtschaftlichen Interesse desjenigen zu bemessen, der den jeweiligen Antrag stellt oder das entsprechende Rechtsmittel verfolgt (, ZInsO 2003, 217). Maßgeblich dabei ist nicht der Nennbetrag der dem verfahrensbeteiligten Gläubiger verbleibenden Forderung, sondern deren wirtschaftlicher Wert, bei dem auch die Erfolgsaussichten einer künftigen Beitreibung zu berücksichtigen sind. Bestehen wie im Streitfall keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, wie sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners entwickeln werden und ob bzw. in welchem Umfang er in Zukunft wieder in der Lage sein wird, Zahlungen zu leisten, ist der für die Gerichtsgebühren maßgebende Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde in Restschuldbefreiungsverfahren auf 1.200,00 € festzusetzen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Wert der Forderung des Gläubigers, der den Versagungsantrag gestellt hat, unter dem vom Senat üblicherweise angenommenen Regelgegenstandswert liegt.

Fundstelle(n):
FAAAC-91296

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein